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BEZ.2018.3 • APG BS BEZ.2018.3 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Untimely Complaint Against Collection Plan and Distribution List

Geschäftsnummer BEZ.2018.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's decision not to consider their initial complaint regarding a collection plan and distribution list issued in proceedings against them. The appellate court dismissed the appeal because the initial appeal to the lower authority was filed out of time, and the party's subsequent request to the higher authority, which sought an extension of the statutory 10-day appeal deadline, was rejected since this deadline under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act is legally non-extendable; moreover, the submitted document lacked the required substantive request and legal reasoning for the appeal to be considered on the merits, even if interpreted as a request for reinstatement, which was denied as the asserted reasons for delay did not constitute an excusable impediment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Regarding Dismissal of Untimely Complaint Against Collection Plan and Distribution List: The appellate court dismissed the appeal because the initial appeal to the lower authority was filed out of time, and the party's subsequent request to the higher authority, which sought an extension of the statutory 10-day appeal deadline, was rejected since this deadline under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act is legally non-extendable; moreover, the submitted document lacked the required substantive request and legal reasoning for the appeal to be considered on the merits, even if interpreted as a request for reinstatement, which was denied as the asserted reasons for delay did not constitute an excusable impediment.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde Inkasso verspätetes Fristerstreckungsgesuch Nachkonkurs Vollstreckungsentscheid Beschwerdelegitimation Kollokationsplan und Verteilungsliste

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis establishing the duty to provide concrete requests, leading to the non-admission of the appeal for lack of substance.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision not to levy costs because the appeal procedure is generally free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2018.3

ENTSCHEID

vom 17. März 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 18. Dezember 2017

betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste

Sachverhalt

Gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 24. Oktober 2017 in einer gegen sie gerichteten Pfändung erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 11. November 2017 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am

14. Januar 2018 Beschwerde erhoben mit dem Ersuchen, "meine 10 tägige Frist vom 5.1.-14.2018 um 14 Tage zu verlängern". Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der 10-tägigen Beschwerdefrist um 14 Tage. Bei der Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 31 SchKG nicht verlängert werden kann (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 18 N 14). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2018 hingewiesen.

1.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

14. Januar 2018 könnte, auch wenn sie keinen entsprechenden Antrag enthält, als Wiedereinsetzungsgesuch betrachtet werden. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Die Wiederherstellung einer Frist wird gemäss dieser Bestimmung indessen nur gewährt, wenn die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, vollkommen unverschuldet ist (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 33 N 22; Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

2. Auflage, Basel 2010, Art.33 N 10). Ein unverschuldetes Hindernis liegt gemäss Praxis bei plötzlich auftretenden Ereignissen wie etwa schwerer Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit oder unerwartetem Tod naher Angehöriger vor (vgl. BGer 5A_566/2007 vom

26. November 2007 E. 3 und 5A_896/2012 vom

10. Januar 2013 E. 3.2). Kein unverschuldetes Hindernis, eine Rechtshandlung fristgerecht selbst vorzunehmen oder innert Frist einen Dritten damit zu beauftragen, liegt bei leichter Erkrankung, kurzfristiger Ortsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung vor (Russenberger/Minet, a.a.O., Art. 33 N 23 und Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 12, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht ein sehr belastendes Ereignis in ihrem Privatleben und ungewöhnlich starke Schmerzen in ihrem linken Fuss geltend. Sie habe daher kaum laufen und daher auch keine Beratung in Anspruch nehmen können. Zudem wolle sie noch Akteneinsicht nehmen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie diese im Übrigen lediglich behaupteten und in keiner Weise belegten Umstände an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert haben sollen. Da die Beschwerdeführerin am 11. November 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erhoben hatte, musste sie in der Folge mit einem entsprechenden Beschwerdeentscheid rechnen. Sie hätte sich daher rechtzeitig um allenfalls angebrachte Beratung kümmern müssen. Mit ihrem Fristerstreckungsgesuch hat die Beschwerdeführerin denn auch aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage war, schriftlich begründete Eingaben zu machen und diese der Post zu übergeben. Von einem unverschuldeten Hindernis, welches sie davon abgehalten hat, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, kann daher keine Rede sein. Soweit das Schreiben vom 14. Januar 2018 überhaupt als Wiedereinsetzungsgesuch gewertet werden kann, ist dieses somit abzuweisen.

2.

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf diese Anforderungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2018 ist alleine auf die Verlängerung der Frist gerichtet. In materieller Hinsicht enthält die Eingabe weder einen Antrag noch eine Begründung. Es ist somit innert Frist keine den Anforderungen entsprechende Beschwerde eingegangen. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

18. Dezember 2017 (AB.2017.78) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.