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BEZ.2018.22 • APG BS BEZ.2018.22 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Debt Collection Re-examination Denied

Geschäftsnummer BEZ.2018.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a lower supervisory authority's decision not to re-examine issues related to a debt collection proceeding against a debtor, where initial collection attempts yielded no assets, but a subsequent calculation factored in variable income after a prior appeal. The court upheld the lower authority's refusal to proceed, reasoning that the creditor's new complaints largely concerned matters already conclusively decided in a previous, final ruling from months prior, and that new claims introduced at this stage are inadmissible under procedural rules, while a specific claim regarding state liability was entirely new and also barred.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Creditor Appeal Regarding Debt Collection Re-examination Denied: The court upheld the lower authority's refusal to proceed, reasoning that the creditor's new complaints largely concerned matters already conclusively decided in a previous, final ruling from months prior, and that new claims introduced at this stage are inadmissible under procedural rules, while a specific claim regarding state liability was entirely new and also barred.

Schlagwörter

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Inkasso Aufsichtsbeschwerde Gläubigerversammlung Staatshaftung Nachlassstundung verfahrensrechtliche Fragen Pfändung (BGer-Nr.: 5A_624/2018 vom 13. August 2018)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Applied to exclude the second petition (Staatshaftung) from consideration because it constituted a new claim in the appeal procedure.

Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. e ZPO

Used, along with Art. 5 Abs. 4 EG SchKG, as the basis for affirming the lower authority's decision not to proceed with the appeal, as the contested points had already been ruled upon in a final decision.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the legal basis for the decision that the appeal procedure is generally free of charge, while also mentioning the possibility of imposing fines.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2018.22

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

B____ Schuldnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

13. April 2018

betreffend Pfändung

Sachverhalt

In einer von A____ (Gläubiger) gegen B____ (Schuldnerin) angehobenen Betreibung wurde festgestellt, dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte. Der entsprechende Verlustschein wurde dem Gläubiger am 25. September 2017 zugestellt. Im Gefolge einer hiergegen erhobenen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt rechnete das Betreibungsamt Basel-Stadt der Schuldnerin ein variables Einkommen an, reduzierte in der Existenzminimumsberechnung einerseits den Grundbedarf auf CHF 1'200.– und andererseits den Betrag für die Wohnungsmiete auf CHF 1'250.–, wobei ihr für den Umzug eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt wurde (Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2017). In der Folge wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 ab, soweit auf sie einzutreten war und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

Mit Eingabe vom

30. März 2018 gelangte A____ an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt und verlangte "die umgehende bzw. rückwirkende Lohnpfändung ab 13.07.2017 inklusive der Berechnung vom reduzierten Mietzins von der Schuldnerin B____ und der Einpfändung vom 13. Monatslohn von 3400.--CHF". Weiter beantragte er eine Buchprüfung beim Arbeitgeber der Schuldnerin im Hinblick auf weitere Zahlungen an die Schuldnerin sowie die Aushändigung der Stundenblätter der Schuldnerin. Schliesslich machte A____ geltend, es bestehe "eine Rügepflicht an die fehlbaren Mitarbeiter m/w und an den Chef". Auf diese Beschwerde trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt mit Entscheid vom 13. April 2018 nicht ein.

Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Postaufgabe: 7. Mai 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt erhoben. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist (vgl. aber nachstehend E. 1.3).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

1.3 Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde folgende Anträge:

"1. Auf die rechtsgenügend dargelegte und begründete Beschwerde ist einzutreten und gutzuheissen. Verlangt wird die umgehende bzw. rückwirkende Lohnpfändung ab 13.07.2017 inklusive der Berechnung vom reduzierten Mietzins, da die Schuldnerin B____ nachweislich mehr als 3400.-CHF netto im Monat verdient. Verlangt wird die umgehende Einpfändung vom 13. Monatslohn von 3400.--Dezember 2017. Verlangt wird die Offenlegung der letzten acht Monate der Bank ( DBS )und Postkontos von der Schuldnerin B____.

2. Der Arbeitgeber C____ AG kam der bestehenden Verpflichtung und der Weisung vom Betreibungsamt nicht nach und zahlte weiterhin Geldbeträge und den 13. Monatslohn an die Schuldnerin B____. Frau D____ kam ihrer bestehenden Verpflichtung nicht nach und ignorierte ihre selbst unterschriebene Anzeige betreffend Einkommenspfändung an den Arbeitgeber C____ AG. Somit kommt die Staatshaftung zum Tragen, der Staat haftet für die widerrechtlichen Handlungen gegen die Norm von Staatsangestellten und deren verursachte Schäden.

3. Der Arbeitgeber C____ AG sei zur Offenlegung der Stunden-Lohnblätter (Stempeluhr) von der Arbeitnehmerin B____ zu verpflichten."

Beim Rechtsbegehren 2 (Stichwort "Staatshaftung") handelt es sich um ein neues Begehren, das unter den Anträgen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 30. März 2018 nicht aufgeführt war. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge jedoch ausgeschlossen. Auf das Rechtsbegehren 2 kann somit nicht eingetreten werden.

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sie die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. März 2018 gerügten Punkte bereits in ihrem

Entscheid vom 12. Dezember 2017 (AB.2017.64) allesamt rechtskräftig entschieden habe. Insbesondere gehe aus jenem Entscheid hervor, dass der Schuldnerin am 12. Oktober 2017 ein variables Einkommen angerechnet worden sei und daher der ihr Existenzminimum (gemäss Berechnung vom

18. Oktober 2017 in Höhe von CHF 3'492.–) übersteigende Betrag gepfändet werde (angefochtener Entscheid, Ziff. 2). Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass im rechtskräftigen Entscheid vom 12. Dezember 2017 zu Unrecht auf die Angaben der Schuldnerin abgestellt worden sei, kann dies nicht in einem späteren Beschwerdeverfahren erneut geprüft werden. Eine solche Rüge hätte vielmehr in einem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde weiter geltend macht, dass der 13. Monatslohn nicht "eingepfändet" worden sei, ist dies schlicht aktenwidrig, was bereits aus der vom ihm selbst eingereichten Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 23. Oktober 2017 hervorgeht. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren angesprochenen angeblich der Schuldnerin ausbezahlten Alimente von CHF 300.–, die zu kurze Frist für die Anpassung der Wohnsituation, das angebliche Einkommen aus administrativer Unterstützung der Schwiegereltern der Schuldnerin durch diese, die Verwendung eines Fahrzeugs durch die Schuldnerin und die vom Beschwerdeführer geforderte Anrechnung eines Einkommens des Sohns der Schuldnerin wurden allesamt im

Entscheid vom 12. Dezember 2017 behandelt. Dieser Entscheid ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Da vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass sich die Umstände seit dem Erlass dieses Entscheid geändert hätten, ist die untere Aufsichtsbehörde daher auf die Beschwerde vom

30. März 2018 zu Recht nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. e ZPO und § 5 Abs. 4 EG SchKG).

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bösoder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Es wird dem Beschwerdeführer angedroht, dass in weiteren solch aussichtslosen Beschwerdefällen wie dem vorliegenden entsprechende Bussen bzw. Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom

13. April 2018 (AB.2018.31) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Verfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Schuldnerin

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.