Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Liquidation Stay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the lower supervisory authority that refused to hear their appeal concerning the liquidation of a seized inheritance share, after the appellant had initially sought to stay the liquidation proceedings with the collection office without providing sufficient grounds or demonstrating a legal interest in the lower authority's decision. The appellate court dismissed the subsequent appeal because the appellant failed to adequately address the lower authority's reasoning regarding the lack of a stated legal violation by the collection office or a clear interest in challenging the decision to stay the liquidation, thus not meeting the minimal requirements for a valid appeal brief, even for a layperson.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Liquidation Stay: The appellate court dismissed the subsequent appeal because the appellant failed to adequately address the lower authority's reasoning regarding the lack of a stated legal violation by the collection office or a clear interest in challenging the decision to stay the liquidation, thus not meeting the minimal requirements for a valid appeal brief, even for a layperson.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as part of the basis for the decision that the appeal proceedings are free of charge.
Cited as part of the basis for the decision that the appeal proceedings are free of charge.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2018.21
ENTSCHEID
vom 30. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom
16. April 2018
betreffend Verwertung
Sachverhalt
Der Liquidationsanteil von A____ (Beschwerdeführer) am Nachlass seiner Mutter wurde gepfändet. Mit Schreiben vom 27. März 2018 setzte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer stellte innert Frist keine Anträge und gelangte mit Beschwerde vom 4. April 2018 direkt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Er ersuchte diese, die Liquidation des gepfändeten Anteils zurückzustellen. Mit Entscheid vom 16. April 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, dies mangels genügender Begründung der Beschwerde und mangels Rechtsschutzinteresses.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2018 (Poststempel vom 7. Mai 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt mit dem Antrag, es sei der von der Gegenseite geforderte Betrag zurückzustellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom
9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afhldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 In der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die „Rückstellung des von der Gegenpartei […] geforderten Betrages“. Zur Begründung führt er aus, dass erstens der ihm zustehende Betrag noch nicht bestimmbar sei, da Forderungen einer Miterbin von CHF 171'500.– beständen, die fast die Hälfte des Erbes ausmachen würden. Zweitens sei die Gegenpartei nicht in wirtschaftlicher Not, um den Betrag umgehend beanspruchen zu müssen.
Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dies damit begründet, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht ersichtlich sei, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt bestehen soll. Was den Antrag betreffe, die Liquidation des gepfändeten Anteils zurückzustellen, sei vom Betreibungsamt noch kein Gesuch um Verfügung gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) gestellt worden; insofern fehle es an einem Interesse zur Beschwerdeerhebung. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht im Ansatz auseinander. So führt er namentlich nicht aus, dass er in seiner Beschwerdebegründung an die untere Aufsichtsbehörde angegeben habe, worin er eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sehe und weshalb die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Zudem gibt er auch nicht an, weshalb die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht ein Interesse an der Beschwerdeerhebung verneint haben soll. Damit sind die in Erwägung
2.1 beschriebenen Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 16. April 2018 (AB.2018.33) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.