Company in Liquidation Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Lack of Proof of Debt Settlement and Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company in liquidation appealed a civil court's decision to open bankruptcy proceedings based on a creditor's claim, arguing the debt was settled. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to provide documentary proof, as required by statute, that the debt, including interest and costs, had been fully settled to the creditor or deposited with the court. Furthermore, the court found that the appellant did not credibly demonstrate solvency, as its stated liquid assets were insufficient to cover existing outstanding claims, including judgments, and unproven customer receivables could not be counted as liquid funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Company in Liquidation Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Lack of Proof of Debt Settlement and Solvency: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to provide documentary proof, as required by statute, that the debt, including interest and costs, had been fully settled to the creditor or deposited with the court. Furthermore, the court found that the appellant did not credibly demonstrate solvency, as its stated liquid assets were insufficient to cover existing outstanding claims, including judgments, and unproven customer receivables could not be counted as liquid funds.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the main legal prerequisites (proof of debt settlement or sufficient liquidity) for lifting the bankruptcy order were not met.
This provision was cited in connection with the imposition of court costs on the appellant based on the outcome of the decision.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
BEZ.2018.2
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Januar 2018
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG (Schuldnerin) bezweckte gemäss Handelsregistereintrag den „Handel mit Waren aller Art, insbesondere […]“. Mit Entscheid vom 8. Januar 2018 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) den Konkurs über die A____ AG. Dagegen erhob die A____ AG in Liquidation am 15. Januar 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt die Beschwerdeführerin ein. Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. ff.; 136 III 294 E. 3.2
S. 295, mit Hinweisen; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20).
2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, „die offene Rechnung gegenüber der B____ vollumfänglich bezahlt“ zu haben (Beschwerde vom 15. Januar 2018). Einen Beweis dafür (wie z.B. eine Abrechnung des Betreibungsamts oder eine Bestätigung der Gläubigerin) erbringt sie jedoch nicht. Die eingereichte Zahlungsquittung der Post über CHF 5'305.60 belegt nur die bereits vom Zivilgericht berücksichtigte Teilzahlung. Dass die Beschwerdeführerin die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vollständig beglichen hat, geht auch nicht aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Januar 2018 hervor. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht – wie von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorausgesetzt – durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Damit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.
Im Übrigen ist auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht detailliert dar, inwiefern ihre liquiden Mittel genügen, um die offenen Forderungen zu begleichen. Der Betreibungsregisterauszug weist offene Forderungen von über CHF 40'000.– und Verlustscheine von CHF 16'586.60 aus. Die nachgewiesenen liquiden Mittel von CHF 18'589.95 (Guthaben auf dem Bankkonto bei der UBS per 10. Januar 2018 und auf dem Postkonto per 9. Januar 2018) reichen zur Begleichung der offenen Forderungen bei Weitem nicht aus. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind die angeblichen Forderungen gegenüber diversen Kunden. Zum Nachweis dieser Forderungen legt die Beschwerdeführerin bloss eine tabellarische Auflistung vor. Den Beweis, dass diese Forderungen tatsächlich geschuldet sind (z.B. mittels Auftragsbestätigungen oder anderweitiger Schuldanerkennungen), erbringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Januar 2018 (KB.2017.354) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.