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BEZ.2017.48 • APG BS BEZ.2017.48 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Order Based on Disputed Debt Repayment and Insufficient Future Payment Capacity

Geschäftsnummer BEZ.2017.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a bankruptcy order obtained by the respondent based on an outstanding debt of approximately CHF 6,000, arguing he subsequently paid the debt and retained payment ability. The court acknowledged the appellant proved payment of the specific debt through a receipt from the debt enforcement office, fulfilling one condition for lifting the bankruptcy. However, the court rejected the argument regarding continued payment capacity because the appellant's claimed future income from a prospective contract was deemed unrealistic, his calculation of debt repayment disregarded essential living costs like health insurance premiums, and thus failed to credibly demonstrate the necessary liquidity and long-term viability of his business operations to cover outstanding and future obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Bankruptcy Order Based on Disputed Debt Repayment and Insufficient Future Payment Capacity: The court acknowledged the appellant proved payment of the specific debt through a receipt from the debt enforcement office, fulfilling one condition for lifting the bankruptcy. However, the court rejected the argument regarding continued payment capacity because the appellant's claimed future income from a prospective contract was deemed unrealistic, his calculation of debt repayment disregarded essential living costs like health insurance premiums, and thus failed to credibly demonstrate the necessary liquidity and long-term viability of his business operations to cover outstanding and future obligations.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursforderung Schuldentilgung Zahlungsauftrag Geschäftsfähigkeit künftige Forderung Rechtsvorschlag Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the second instance court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2017.48

ENTSCHEID

vom 22. September 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2017

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____ mit Sitz in Basel. Die C____ bietet Informationsmanagement und Schulung in den Bereichen Gesundheitswesen, Rehabilitation, Prophylaxe, Sozialberatung sowie im EDV-Bereich an. Mit

Entscheid vom 7. September 2017 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin den Konkurs im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin) über CHF 6'019.60 nebst Zins und administrativen Kosten.

Mit Eingabe vom

11. September 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Mit Schreiben vom 17. September 2017 (Eingang am Schalter: 18. September 2017) hat er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zahlungsfähigkeit nachträglich zu begründen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Beschwerdeerhebung (Eingabe vom 11. September 2017) wie auch bezüglich der nachträglichen Begründung seiner Zahlungsfähigkeit (Eingabe vom 17. Sep-tember 2017) eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE

136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer hat die Forderung der Beschwerdegegnerin inzwischen getilgt. Dazu reicht er eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 12. September 2017 ein (bei den Beschwerdebeilagen). Darin bestätigt das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der Forderung. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

2.3.2 Der Beschwerdeführer listet in seiner Eingabe vom 17. September 2017 Forderungen seiner "Hauptschuldner" über insgesamt CHF 53'700.– auf (Krankenkasse B____: CHF 28'000.–; Steuerverwaltung Basel-Stadt: CHF 23'000.–; Reformierte Kirche Basel-Stadt: CHF 2'700.–). An liquiden Mitteln gibt er ein "Restguthaben postfinance" an, was sich mit der Kontostandsangabe von PostFinance per 8. September 2017 über CHF 6'451.18 deckt (Schreiben PostFinance vom 8. September 2017 [bei den Konkursakten]). Der Beschwerdeführer gibt als regelmässiges Einkommen ein Salär aus seiner Anstellung beim [...] über monatlich CHF 9'200.– an, welches er mit einer Lohnabrechnung seines Arbeitgebers per August 2017 belegt.

Darüber hinaus trägt er vor, noch in diesem Monat einen Vermittlervertrag im Bereich der Audiound visuellen Kommunikation abzuschliessen, welcher ihm nach seinen Angaben ab November 2017 Zusatzeinkünfte von monatlich CHF 6'000.– einbringen soll. Auf diese Einkünfte kann nicht abgestellt werden. Der ins Recht gelegte Vertrag mit der [...] AG trägt keine Unterschriften, so dass – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – offen ist, ob der Vertrag überhaupt zustande kommen wird. Es kommt hinzu, dass die vorgesehene Vermittlungstätigkeit ausschliesslich auf Erfolgsbasis honoriert werden soll (vgl. Ziff. 4 und 8 des Vermittlervertrags).

Zwar soll der Beschwerdeführer gemäss Rahmenvertrag (bei den Beschwerdebeilagen) auch noch für seine Mitarbeit bei der Akquisition neuer Kunden sowie für Installationen und Schulungen nach Zeitaufwand entschädigt werden. Angesichts des Umstands, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im [...] gemäss Lohnabrechnung August 2017 100 % beträgt, fragt sich, wie er neben dieser Vollzeitanstellung überhaupt nennenswerte Einkünfte aus dieser Nebenerwerbstätigkeit will erzielen können. Jedenfalls erscheint die Höhe der von ihm angestrebten Zusatzeinkünfte von monatlich CHF 6'000.– nicht als realistisch.

Unter diesen Umständen ist es auch nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer wie behauptet (Eingabe vom 17. September 2017, S.

2) seine Schulden von immerhin CHF 53'700.– bis Februar 2018 wird abtragen können. Dies gilt umso mehr, als der in seiner Abzahlungsberechnung mitberücksichtigte minimale Existenzbedarf explizit die Krankenkassenprämien ausser Acht lässt (s. Beiblatt "Existensminimumsberechnung" zur Eingabe vom 17. September 2017). Der Beschwerdeführer kann somit nicht nachweisen, dass er imstande ist, seine Schulden in absehbarer Zeit zu bezahlen. Seine Zahlungsfähigkeit ist mit anderen Worten nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Konkurs zu bestätigen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. September 2017 (KB.2017.207) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.