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BEZ.2017.46 • APG BS BEZ.2017.46 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds

Geschäftsnummer BEZ.2017.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an appeal against a lower supervisory authority's decision which had declined to consider the appellant's initial appeal concerning a seizure, due to insufficient motions and justification. The appellate court determined that the appellant's second appeal did not address the lower authority's procedural reason for non-admittance but instead raised substantive legal issues regarding the seizure and the appellant's financial situation, which are matters reserved for the courts, not the supervisory review of execution law matters. Consequently, finding that the formal requirements for an appeal, specifically the necessity to challenge the contested decision's reasoning, were not met under the applicable procedural rules, the court declined to rule on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG; Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds: The appellate court determined that the appellant's second appeal did not address the lower authority's procedural reason for non-admittance but instead raised substantive legal issues regarding the seizure and the appellant's financial situation, which are matters reserved for the courts, not the supervisory review of execution law matters. Consequently, finding that the formal requirements for an appeal, specifically the necessity to challenge the contested decision's reasoning, were not met under the applicable procedural rules, the court declined to rule on the appeal.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Zulässige Gründe Formerfordernisse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Begründung in der Sache Pfändungsvollzug Beschwerde vom 5. Mai 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost structure for the procedure before the upper supervisory authority, although not explicitly in the final orders, the structure implies no costs are levied based on the general rule mentioned.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2017.46

ENTSCHEID

vom 21. September 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

c/o [...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

21. August 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

5. Mai 2017 erhob A____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen eine Pfändung vom

7. Februar 2017 (Pfändung Nr. [...]) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit Entscheid vom 21. August 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde mangels genügender Anträge und Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. September 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 29. August 2017 zugestellt worden. Die am 8. September 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/ Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiell-recht­lichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1 Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten hat, aus denen

hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/In­fanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungsund Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2 In ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Sie führt nicht aus, inwiefern der Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Stattdessen verlangt sie die Aufhebung der Pfändung, da sie sich „im Existenzminimum“ befinde und die „[…] Sache […] vollkommen ungeklärt“ sei. Damit wirft die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Fragen auf, welche im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können (vgl. oben Erwägung 1.1). Weitere Ausführungen machte die Beschwerdeführerin nicht. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sind die dargestellten formellen Voraussetzungen gemäss Art. 321 Abs.

1 ZPO (vgl. oben Erwägung 2.1) folglich nicht erfüllt.

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

21. August 2017 (AB.2017.25) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.