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BEZ.2017.45 • APG BS BEZ.2017.45 KI-generiert

Debtor's Appeal on Lien Notification Deemed Inadmissible Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer BEZ.2017.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a decision by the lower supervisory authority that refused to rule on the debtor's initial complaint against a lien notification initiated by a debt collection office. The appellate court determined that the debtor's second appeal failed to meet the formal requirements of procedural law because it did not engage with the lower authority's reasoning for non-admittance, instead merely repeating prior substantive arguments about owing no interest and stating the appeal was filed provisionally; consequently, the court declined to hear the appeal on the grounds of non-admissibility, noting that only enforcement-related procedural questions, not substantive matters, are reviewable at this supervisory level.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG; Debtor's Appeal on Lien Notification Deemed Inadmissible Due to Procedural Deficiencies: The appellate court determined that the debtor's second appeal failed to meet the formal requirements of procedural law because it did not engage with the lower authority's reasoning for non-admittance, instead merely repeating prior substantive arguments about owing no interest and stating the appeal was filed provisionally; consequently, the court declined to hear the appeal on the grounds of non-admissibility, noting that only enforcement-related procedural questions, not substantive matters, are reviewable at this supervisory level.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Eröffnung des Entscheids Prozessvoraussetzung Aufsichtsbeschwerde Konkursandrohung Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts Beschwerde vom 29. Mai 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because the formal requirements regarding content and statement of grounds were not met, as stipulated by this article.

Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG

Cited in the reasoning section indicating that court costs are generally not charged in proceedings before the upper supervisory authority.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2017.45

ENTSCHEID

vom 25. September 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

[...], [...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

21. August 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Am 17. Mai 2017 ging beim Betreibungsamt Basel-Stadt der Pfändungsauftrag des Betreibungsamtes Dorneck vom 16. Mai 2017 (Requisition Nr. [...]) ein. Am selben Tag wurde die Pfändungsankündigung und Vorladung an den Schuldner A____ (Beschwerdeführer) versandt (Requisition Nr. [...]). Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt, welche mit Entscheid vom 21. August 2017 nicht auf die Beschwerde eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 30. August 2017 zugestellt worden. Die am 5. September 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/ Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1 Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten hat, aus denen

hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Komentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/In­fanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungsund Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2 In seiner Beschwerde vom 5. September 2017 macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Vielmehr führt er aus, dass er vom Inhalt der entsprechenden Postsendung noch nicht Kenntnis nehmen konnte, er aber „vorsorglich“ Rechtsmittel ergreife und dieses eventuell wieder zurückziehen werde. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wie bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde vor, dass er keine Zinsen schulde.

Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sind die dargestellten formellen Voraussetzungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. oben Erwägung 2.1) nicht erfüllt. Zudem erhebt der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid keine Rügen, welche im vorliegenden Verfahren überprüft werden können (vgl. oben Erwägung 1.2).

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

21. August 2017 (AB.2017.31) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.