Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a civil court's decision regarding provisional execution on a payment order, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the ordered cost advance of CHF 1,000, even after being granted an extension, leading the court to rule that it could not proceed with the appeal pursuant to the relevant procedural code concerning default consequences.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Januar 2017 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 17. Februar 2017. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2017, die gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. März 2017 als zugestellt gilt). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for the decision not to proceed with the appeal due to the failure to pay the advance on costs.
Cited in the reasoning regarding the deemed notification of the deadline extension, which supports the application of Art. 101 Abs. 3 ZPO.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2017.2
ENTSCHEID
vom 14. März 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. November 2016
betreffend provisorische Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16032190)
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung vom
25. Januar 2017 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 17. Februar 2017. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2017, die gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. März 2017 als zugestellt gilt). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (V.2016.965) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.