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BEZ.2017.16 • APG BS BEZ.2017.16 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Contestation of Debt Transfer and Collection Procedure

Geschäftsnummer BEZ.2017.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision that granted provisional debt collection authorization to a respondent based on an outstanding claim documented by a bankruptcy loss certificate from 1988. The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately contest the lower court's reasoning regarding the undisputed transfer of the claim to the respondent and the proper conduct of the debt collection procedure, thus failing to meet the statutory requirement for a sufficiently reasoned appeal. Consequently, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without prospect of success, though court fees were waived due to the appellant's financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Contestation of Debt Transfer and Collection Procedure: The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately contest the lower court's reasoning regarding the undisputed transfer of the claim to the respondent and the proper conduct of the debt collection procedure, thus failing to meet the statutory requirement for a sufficiently reasoned appeal. Consequently, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without prospect of success, though court fees were waived due to the appellant's financial situation.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Inkasso Konkursforderung Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Gegenstandslosigkeit der Überstellung Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 1 ZPO
The appeal was dismissed because the appellant failed to comply with the reasoning requirements set out in this article.
Art. 321 ZPO
Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
Art. 311 ZPO
Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36; vgl.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 117 lit. b ZPO
The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless, based on the criteria in this article.
Art. 64 LTF
Although the decision states 'Keine Gerichtskosten erhoben' (No court fees charged), the underlying principle for this decision regarding costs follows the structure of provisions like Art. 64 LTF for fee exemption/waiver, however, since the dispositive only states that costs are not raised without citing a specific cost provision, and the legal aid was denied based on Art. 117 lit. b ZPO, this cost waiver is an exception to Art. 66 LTF, but since the text itself does not cite Art. 66 LTF or Art. 64 LTF in the dispositive, no cost provision is strictly included based on the rules, unless the cost decision is the only order. In this case, we include the provisions explicitly cited for the substantive outcomes (non-admission and legal aid denial).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to comply with the reasoning requirements set out in this article.

Art. 117 lit. b ZPO

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless, based on the criteria in this article.

Art. 64 LTF

Although the decision states 'Keine Gerichtskosten erhoben' (No court fees charged), the underlying principle for this decision regarding costs follows the structure of provisions like Art. 64 LTF for fee exemption/waiver, however, since the dispositive only states that costs are not raised without citing a specific cost provision, and the legal aid was denied based on Art. 117 lit. b ZPO, this cost waiver is an exception to Art. 66 LTF, but since the text itself does not cite Art. 66 LTF or Art. 64 LTF in the dispositive, no cost provision is strictly included based on the rules, unless the cost decision is the only order. In this case, we include the provisions explicitly cited for the substantive outcomes (non-admission and legal aid denial).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2017.16

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. April 2017

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. [...])

Sachverhalt

Die B____ (Beschwerdegegnerin) hat gegen A____ (Beschwerdeführer) gestützt auf den Konkursverlustschein des Konkursamtes [...] vom 27. Juni 1988 ([...]) für eine Forderung von CHF 25‘385.05 beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Betreibung (Nr. [...]) eingeleitet. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Februar 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei ihr für die in Betreibung gesetzte Forderung die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 24. April 2017 erteilte das Zivilgericht die provisorische Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 4. Januar 2017 und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. April 2017. In der gleichen Eingabe

ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

1.2 Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin „die Vertretung und nicht der Gläubiger“ der Forderung sei und es unklar sei, in welcher Beziehung die C____ mit der Beschwerdegegnerin stehe.

Die erste Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass der Übergang der strittigen Forderung auf die Beschwerdegegnerin lückenlos nachgewiesen ist (angefochtener Entscheid E. 2.2). Im Übrigen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. Diese setzt voraus, dass in der Beschwerde darlegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Af-heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und erklären, weshalb dieser im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Auf diesen Einwand ist somit nicht weiter einzugehen.

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass „er mit diesem Verfahren und dem Vertragsangebot“ nicht einverstanden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass das Rechtsöffnungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist (angefochtener Entscheid E. 1.2 und 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Somit bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen vor, welche den Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechen. Folglich kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden.

4.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Somit fehlt es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO) und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aufgrund der bekannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. April 2017 (V.2017.294) wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.