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BEZ.2017.14 • APG BS BEZ.2017.14 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements in Seizure of Future Social Insurance Benefits

Geschäftsnummer BEZ.2017.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned the seizure of future monthly social insurance benefits initiated via a debt enforcement order in 2015, which the appellant had previously challenged before the lower supervisory authority. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's written submission failed to contain concrete legal demands or a discernible legal argument explaining why the lower authority's decision dismissing the prior complaints was incorrect, thus not meeting the formal requirements for an appeal under the procedural code, despite the initial enforcement matter being timely filed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG; Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements in Seizure of Future Social Insurance Benefits: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's written submission failed to contain concrete legal demands or a discernible legal argument explaining why the lower authority's decision dismissing the prior complaints was incorrect, thus not meeting the formal requirements for an appeal under the procedural code, despite the initial enforcement matter being timely filed.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung Prozessvoraussetzung Rentenpfändung Einstellung der Sozialhilfe Aufsichtsbeschwerde Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG

Cited for the principle that the procedure before the upper supervisory authority is generally free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2017.14

ENTSCHEID

vom 26. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 20. März 2017 betreffend Pfändung

Sachverhalt

Mit Pfändungsurkunde vom 24. August 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die künftige SUVA-Rente von A____ im monatlichen Betrag von CHF 720.– für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 und am 26. Oktober 2016 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies diese die Beschwerden vom 19. Oktober 2015 und 26. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) am 28. März 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 zugestellt worden; die am 24. Juli 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiell-recht­lichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht,

in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14; aus der Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar 2012, PP110025 E. 4.a). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/In­fanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungsund Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; 5A_481/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage 2016, Art. 221 N 38).

Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. März 2017 lediglich aus: „Ich bin nicht mit der Entscheidung vom 20. März nicht einverstanden. Können sie bitte eine neue Entscheidung machen“. Auf dem beigelegten angefochtenen Entscheid brachte er den Begriff „opposition“ an. Weitere Ausführungen machte der Beschwerdeführer nicht. Damit enthält die Beschwerde weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung und erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht.

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

20. März 2017 (AB.2016.65) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.