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BEZ.2016.59 • APG BS BEZ.2016.59 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer BEZ.2016.59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower supervisory authority's decision not to reconsider a debt collection matter, primarily seeking reconsideration of a debt enforcement procedure and a deferment authorization previously granted. The court dismissed the appeal because the appellant failed to comply with the procedural requirements for an appeal, specifically by not stating concrete requests or articulating specific grounds for challenging the lower authority's dismissal of the reconsideration request, thus repeating the deficient arguments from the prior instance and introducing new, inadmissible factual claims regarding the withdrawal of a spouse's objection. Consequently, the court declined to rule on the substance of the debt dispute, affirmed the non-admission, and imposed costs and a fine on the appellant for willfully pursuing futile proceedings, citing repeated warnings about the minimal standards required for grounds of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Debt Collection Matter: The court dismissed the appeal because the appellant failed to comply with the procedural requirements for an appeal, specifically by not stating concrete requests or articulating specific grounds for challenging the lower authority's dismissal of the reconsideration request, thus repeating the deficient arguments from the prior instance and introducing new, inadmissible factual claims regarding the withdrawal of a spouse's objection. Consequently, the court declined to rule on the substance of the debt dispute, affirmed the non-admission, and imposed costs and a fine on the appellant for willfully pursuing futile proceedings, citing repeated warnings about the minimal standards required for grounds of appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren wiederholte Säumnis Streitgegenstand Prozessvoraussetzung Ausgeschlossene Rechtsgebiete Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Applied to establish that the supervisory authority procedure is generally free of charge, but allowed the imposition of costs and a fine due to willful litigation conduct.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Implicitly applied, as the court noted that new factual allegations are excluded in the appeal procedure, justifying the refusal to consider a new claim.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG

Cited in the reasoning as a procedural rule limiting the supervisory authority's power, though the actual non-admission decision was based on lack of proper grounds (Art. 321 ZPO).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the requirement to state concrete motions and grounds in the appeal, leading to the decision not to enter the merits.

Art. 319 ff. ZPO

Cited as the applicable procedural rules for the appeal procedure, underpinning the overall framework for the decision.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the 10-day deadline for appealing decisions of the lower supervisory authority.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied, as the final orders mandate the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2016.59

ENTSCHEID

vom 27. Dezember 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 4. November 2016

betreffend Wiedererwägungsgesuch

Sachverhalt

Am 27. Oktober 2016 stellte A____ bei der unteren Aufsichtsbehörde "Antrag auf Wieder Erwägung der Betreibung Nr. 13046565 und Verwertung Nr. 12'486 mit Aufschubsbewilligung vom 2.03.2015". Mit Entscheid vom 4. November 2016 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Eingabe mangels rechtsgültigen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.

Hiergegen richtet sich die am 1. Dezember 2016 (Postaufgabe:

2. Dezember 2016) erhobene Beschwerde mit dem Antrag "auf Wieder Erwägung der Betreibung Nr. 13046565 und Verwertung Nr. 12'486 mit Aufschubsbewilligung vom 2.03.2015 da der Steuerverwaltung Basel-Stadt seit dem 1.04.2011 das beweismittel fehlt, dass auch Herr [...], mein Ehemann, als Einsprechender der Einsprache vom 13.04.2010 das Einspracheverfahren abgeschlossen hat". Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.3 Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am

28. November 2016 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 2. Dezember 2016 (Postaufgabe) und damit rechtzeitig.

2.

2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass aus einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ersichtlich sein müsse, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag müsse entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. In der Begründung müsse dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehe. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiedererwägung erfülle die Voraussetzungen eines Antrags im Beschwerdeverfahren nicht. Auch aus ihrer Begründung sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen solle.

In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie wiederholt lediglich ihren Antrag auf Wiedererwägung. Sie zeigt nicht einmal im Ansatz, an welchem Mangel der angefochtene Nichteintretensentscheid denn leiden soll. Soweit die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt verständlich, im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde wie bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde die Rechtmässigkeit der Steuerforderung in Betreibung Nr. 13046565 bestreitet, kann dies nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft werden. Wie die Beschwerdeführerin schon mehrfach (vgl. AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014

E. 2 und BEZ.2015.71 vom 10. Feb­ruar 2016 E. 2.2) darauf aufmerksam gemacht worden ist, wäre hierfür der für die Bestreitung der Steuerschuld

vorgesehene öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten. Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrer

erstmals vor der oberen Aufsichtsbehörde vorgetragenen Behauptung gehört werden, es sei nicht nachgewiesen, dass auch ihr Ehemann damals seine Einsprache gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung zurückgezogen habe. Denn im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (sog. Novenverbot). Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz mangels eines rechtsgültigen Beschwerdebegehrens wie auch einer minimalen Anforderungen genügenden Begründung daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, kann auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bösoder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3, welcher die selbe Betreibung betraf wie das vorliegende Verfahren, bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Aufgrund dieser Androhung hat sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst gesehen, der Beschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie in dieser Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der Oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer Eingabe zu beachten.

In Anbetracht dessen, dass die vorliegende Beschwerde das gleiche Betreibungsverfahren wie

die beiden vorerwähnten Entscheide betrifft, sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unbeirrt eine Beschwerde

ohne rechtsgenüglichen Antrag und rudimentäre Begründung eingereicht und damit leichtfertig ein unnötiges Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, rechtfertigt es

sich, ihr darüber hinaus eine Busse zu auferlegen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin zum ersten Mal eine Busse

wegen leichtfertiger Beschwerdeführung auferlegt wird, ist diese mit CHF 100.– festzusetzen. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Im Wiederholungsfall bleibt eine Erhöhung der Busse vorbehalten.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Der Beschwerdeführerin wird eine Busse von CHF 100.– auferlegt.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

- Gläubiger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.