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BEZ.2016.50 • APG BS BEZ.2016.50 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2016.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal challenging a civil court's decision regarding the granting of final conservatory measures following a payment order, but the appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to pay the required court deposit fee after being explicitly requested to do so and subsequently given an extended deadline; consequently, the court dismissed the appeal in accordance with the relevant procedural code provision concerning non-prosecution due to non-payment.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Deposit: A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. Oktober 2017 am 16. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 21. Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 4. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution gesetzliche Verfahrensfrist Rechtshilfe in Zivilsachen nachträglicher Rechtsvorschlag Publikumseinlage Rechtsöffnung/Zahlungsbefehl Nr.: [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for the court's decision not to enter upon the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägungen) as the basis for not entering upon the appeal, which is reflected in the dispositive order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2016.50

ENTSCHEID

vom 16. März 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Dr. A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Oktober 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. …)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. Oktober 2017 am 16. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 21. Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 4. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.

101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2017). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2016 (V.2016.885) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.