Bankruptcy Overturned Due to Debt Settlement and Solvency, Appellant to Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against their sole proprietorship, arguing for its revocation. The appellate court granted the appeal and overturned the bankruptcy order because the appellant met the statutory requirements: they proved, through documentation, the complete settlement of the debt that led to the proceedings, including interest and costs, and credibly demonstrated ongoing solvency via a positive bank balance and regular, substantial income from another entity where the appellant served as the sole director. Despite overturning the bankruptcy, the court ordered the appellant to bear the court costs for both the initial and appellate proceedings due to their initial failure to pay the debt, which necessitated the legal action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 108 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Bankruptcy Overturned Due to Debt Settlement and Solvency, Appellant to Pay Costs: The appellate court granted the appeal and overturned the bankruptcy order because the appellant met the statutory requirements: they proved, through documentation, the complete settlement of the debt that led to the proceedings, including interest and costs, and credibly demonstrated ongoing solvency via a positive bank balance and regular, substantial income from another entity where the appellant served as the sole director. Despite overturning the bankruptcy, the court ordered the appellant to bear the court costs for both the initial and appellate proceedings due to their initial failure to pay the debt, which necessitated the legal action.
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KI-generiertThis article establishes the conditions (proof of debt payment and proof of solvency) under which the appellate court can overturn the bankruptcy order.
Cited as the procedural basis for ordering the appellant to bear the court costs despite the appeal being granted.
Cited alongside Art. 108 ZPO as the basis for imposing costs for the bankruptcy fee regulation on the appellant.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
BEZ.2016.44
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. Oktober 2016
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens [...] (Firmennummer [...]). Das Unternehmen bezweckt den Betrieb eines Cafés. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) den Konkurs über A____.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 12. Oktober 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Von der Einholung von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295, mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2016 über die Hinterlegung einer Summe von CHF 30'890.15 ein (Forderung von CHF 28'978.35, zuzüglich Kosten und Gebühren; vgl. Beschwerdebeilagen 3). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Schuld bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10).
Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2016 (Beschwerdebeilage 4) geht hervor, dass abgesehen von der Konkursforderung keine weiteren Forderungen gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt worden sind. Auch sind keine Verlustscheine registriert. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass nach Tilgung der Konkursforderung keine oder jedenfalls keine substantiellen fälligen Forderungen gegen den Beschwerdeführer bestehen. Aus den Auszügen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Basler Kantonalbank (Beschwerdebeilage 5) geht hervor, dass der Saldo aktuell CHF 12'438.18 zu seinen Gunsten beträgt und im Verlauf der vergangenen drei Monate nie im Minus gelegen ist. Des Weiteren ist daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von CHF 6'000.– von der C____ AG überwiesen erhält, deren einziger Verwaltungsrat gemäss Eintrag im Handelsregister der Beschwerdeführer ist. Dabei handelt es sich offenbar um Lohnzahlungen. Aufgrund dieser Unterlagen ist glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer seinen laufenden Verpflichtungen ohne Weiteres nachkommen kann. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint damit deutlich wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit und ist mithin glaubhaft gemacht. Demzufolge sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beglich die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung. Mit diesem säumigen Verhalten veranlasste er die erstinstanzliche Konkurseröffnung und das vorliegende Beschwerdeverfahren. Er hat daher trotz Gutheissung der Beschwerde die Gerichtskosten des Konkursverfahrens vor Zivilgericht von CHF 350.– und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen, ebenso seine Vertretungskosten (Art. 108 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Oktober 2016 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.