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BEZ.2016.41 • APG BS BEZ.2016.41 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2016.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a civil court's decision concerning the authorization of definitive legal opening, and despite being specifically requested to pay a court cost deposit of CHF 90 by two separate, non-extendable deadlines, the appellant failed to submit the required payment. Consequently, the appellate court, in accordance with the relevant procedural article, ruled not to enter into the merits of the appeal due to the non-payment of the required deposit, resulting in the dismissal of the appeal without imposition of further court costs for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Deposit: Consequently, the appellate court, in accordance with the relevant procedural article, ruled not to enter into the merits of the appeal due to the non-payment of the required deposit, resulting in the dismissal of the appeal without imposition of further court costs for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten Eröffnung des Verfahrens ZPO-Bestimmung Zahlung der Geldbuße formelle Verfahrenseinstellung Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not adjudicated because the appellant failed to pay the required cost deposit as mandated by this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2016.41

ENTSCHEID

vom 23. November 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 18. August 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. August 2016 am 6. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 11. Oktober 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 1. November 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 90.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Verfahrensleiter am 7. November 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. November 2016 mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Berufungsklägerin hat auch innert dieser Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.