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BEZ.2016.31 • APG BS BEZ.2016.31 KI-generiert

Untimely Formal Appeal Requirements

Geschäftsnummer BEZ.2016.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a submission within the ten-day statutory period for appealing a prior supervisory authority decision, but this submission merely requested an oral hearing or, alternatively, constituted an appeal conditioned on a request for an extension of time to file the appeal brief. The court determined that the ten-day period to appeal is a non-extendable legal deadline, and the submitted document, although timely, failed to meet the mandatory requirements of a formal appeal because it lacked a specific request (concrete legal claim) and a written justification, leading the supervisory authority to rule that it would not enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Untimely Formal Appeal Requirements: The court determined that the ten-day period to appeal is a non-extendable legal deadline, and the submitted document, although timely, failed to meet the mandatory requirements of a formal appeal because it lacked a specific request (concrete legal claim) and a written justification, leading the supervisory authority to rule that it would not enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Formerfordernisse verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Einreichung von Urkunden Zwingende Vorschriften In den Akten enthaltene Schriftstücke Abweisung der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Used to rule that no costs shall be levied against the appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2016.31

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

lic. phil. A____

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

26. April 2016

betreffend Beschwerdevoraussetzungen

Sachverhalt

Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt wies mit

Entscheid vom 26. April 2016 die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. Dezember 2015 ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

4. Mai 2016 zugestellt. Am 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein mit dem „Antrag auf mündliche Einsprachemöglichkeit“ und ersuchte darum, ihm „diesbezüglich Einsprachetermine zukommen zu lassen“. Weiter führte er aus: „Sofern mir das Gericht diese Möglichkeit nicht bieten möchte, gilt dieses Schreiben bereits als Einsprache, wobei darauf hingewiesen wird, dass um eine Fristverlängerung für die Einreichung der Beschwerdeschrift ersucht wird“. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Als solche amtet gemäss §

5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SG 230.100; EG SchKG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

2.

Gemäss Art. 321 Abs.

1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und mit einer Begründung einzureichen. Ebenfalls hat die Beschwerde Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14).

Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Beschwerdefrist ist folglich unzulässig. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2016 ist innert der zehntägigen Frist eingereicht worden. Sie enthält indessen weder einen Antrag im beschriebenen Sinn noch eine Begründung. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Behandlung einer Beschwerde nicht. Auf diese ist daher nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

Basel-Stadt

- Basler Versicherungen AG

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.