Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2016.30 • APG BS BEZ.2016.30 KI-generiert

Divorce Modification Appeal Regarding Notice of Hearing

Geschäftsnummer BEZ.2016.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party in a lower court divorce modification case appealed, alleging the instructing judge violated their right to be heard by conducting a main hearing without informing them. The appellate court determined it lacked jurisdiction over complaints against the party's own counsel and external representatives but addressed the claim against the judge, reasoning that since the written summons for the hearing was properly served on the appellant's legal representative—who subsequently attended the hearing—the appellant's right to be heard was not violated by the court, as any failure to inform the client was an internal matter between the client and their representative, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was reviewable.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet; Divorce Modification Appeal Regarding Notice of Hearing: The appellate court determined it lacked jurisdiction over complaints against the party's own counsel and external representatives but addressed the claim against the judge, reasoning that since the written summons for the hearing was properly served on the appellant's legal representative—who subsequently attended the hearing—the appellant's right to be heard was not violated by the court, as any failure to inform the client was an internal matter between the client and their representative, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was reviewable.

Schlagwörter

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**Beschwerde** Anspruch auf rechtliches Gehör Abänderung des Scheidungsurteils Vorladung sachliche Unzuständigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Eröffnung des Entscheids Aufsichtsbeschwerde gegen Zivilgerichtspräsident

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
The court explicitly decided to waive the imposition of court costs in the dispositive.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

The court explicitly decided to waive the imposition of court costs in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2016.30

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...] vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Verletzung des Gehörsanspruchs

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Beklagte in einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2016 erhebt sie Vorwürfe gegen den Instruktionsrichter, ihren Anwalt (in unentgeltlicher Prozessführung), den Anwalt der Gegenpartei, den Kinderanwalt sowie C____ vom Kinderund Jugenddienst (KJD). Sie macht unter anderem geltend, dass der Instruktionsrichter ihren Gehörsanspruch verletzt habe, indem er, ohne die Beschwerdeführerin als Beklagte darüber informiert zu haben, am 8. April 2016 eine Hauptverhandlung durchgeführt habe. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet, hingegen wurden die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form beigezogen.

Erwägungen

1.

Für die Beurteilung der Rüge gegenüber dem Instruktionsrichter ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Soweit die Beschwerdeführerin jedoch Rügen gegen ihren Anwalt, den Gegenanwalt und die Vertreterin des KJD erhebt, beruhen diese weder auf einer Verfügung noch auf einem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Instruktionsrichter habe ihren Gehörsanspruch verletzt und, ohne sie darüber zu informieren, die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Sinngemäss macht sie damit geltend, das Gericht habe ihr keine Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt und rügt damit das Ausbleiben einer Vorladungsverfügung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung nicht angehört worden sei.

Die schriftliche Vorladung vom 10. März 2016 zur Verhandlung vom 8. April 2016 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. März 2016 zugestellt (vgl. Track & Trace, in den Vorakten des Zivilgerichts) und er hat an der fraglichen Verhandlung teilgenommen. Ob die Beschwerdeführerin hierüber durch ihren Vertreter informiert wurde, stellt eine Frage dar, welche das interne Verhältnis zwischen Vertreter und vertretenen Person betrifft. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde durch das Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich nicht verletzt. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

3.

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, weil für dessen Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.