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BEZ.2016.21 • APG BS BEZ.2016.21 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Recusal Matter

Geschäftsnummer BEZ.2016.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision which dismissed his motion for the recusal of the presiding judge in a pending matrimonial protection case, alleging the judge was biased. The appellate court determined that the appeal could not be adjudicated because the appellant failed to comply with the procedural requirement under the Code of Civil Procedure to specifically argue against the reasoning of the challenged decision and failed to clearly state the requested relief, thus necessitating that the appeal not be entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Recusal Matter: The appellate court determined that the appeal could not be adjudicated because the appellant failed to comply with the procedural requirement under the Code of Civil Procedure to specifically argue against the reasoning of the challenged decision and failed to clearly state the requested relief, thus necessitating that the appeal not be entertained.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Ausstandsbegehren Prozessvoraussetzung Zivilprozessordnung Verletzung der Begründungspflicht verfahrensrechtliche Erläuterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was not heard because it did not meet the formal requirements stipulated in this provision regarding justification.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs based on this provision.

§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV)

This provision was used to determine the amount of the court costs imposed on the appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2016.21

ENTSCHEID

vom 15. April 2016

Mitwirkende

Dr. M. L. Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt,

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Dr. A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. März 2016

betreffend Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten Prof. Dr. Beat Schönenberger

Sachverhalt

Zwischen den Ehegatten B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am Zivilgericht Basel-Stadt ein Verfahren betreffend Eheschutz hängig. Ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten wies das Zivilgericht mit Entscheid vom 29. März 2016 ab.

Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer am 7. April 2016 (Schalterabgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Es wurden die Vorakten beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde demgegenüber verzichtet. Die Vorbringen und Tatsachen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche Entscheide über Ausstandsgesuche sind gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und wurde mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2016 gewahrt. Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Gemäss Art.

321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde mit schriftlicher Begründung einzureichen. Diese Begründungspflicht verlangt, dass sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ebenfalls ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Beschwerdeeingabe Rechtsbegehren enthalten muss. Zwar nennt Art. 321 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit vor-aussetzt. Aus einer Rechtsmittelschrift muss dementsprechend hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2).

Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er den Entscheid vom 29. März 2016 zurückweise, ist grundsätzlich ungenügend, da er nicht aussagt, was der Beschwerdeführer will. Indessen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers knapp entnommen werden, dass er den Präsidenten des Eheschutzverfahrens Prof. Dr. Beat Schönenberger als parteiisch empfindet und dass er damit an seinem Ausstandsgesuch festhalten will. Als Begründung führt der Beschwerdeführer, wie dargelegt, knapp verständlich aus: „Herr Schönenberger ist und gilt für mich als ein parteiischer Richter und wenn es um Gerechtigkeit in einem Rechtsstaat geht’s sollen die Gesetze geändert werden, statt mich zu verurteilen“ (Beschwerde, S. 1). Im Weiteren macht er Ausführungen, wonach sein Standpunkt im Verfahren betreffend Eheschutz nicht aussichtslos sei. Dazu zitiert er aus einem Bundesgerichtsentscheid und kritisiert, man habe ihn nicht im Voraus über die Kosten informiert. Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Dort wird im Einzelnen dargelegt, weshalb das gegen Präsident Prof. Dr. Beat Schönenberger gerichtete Ausstandsbegehren unbegründet ist (angefochtener Entscheid, S. 4, E. 2). Die Beschwerde erfüllt die Vor aussetzungen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 400.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, weil für dessen Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.