Appeal Rejected for Failure to Specify Decision and Address Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellants sought review by the higher supervisory authority against a decision by the lower supervisory authority refusing to reconsider their prior request, but the appellate court declined to rule on the merits because the appeal document failed to specify which decision was being contested, did not address the lower authority's reasoning regarding its competence to assess the claim's existence, and was dated prior to the service of the decision being challenged. The court reasoned that an appeal under debt enforcement and bankruptcy law requires concrete requests and a reasoned engagement with the lower decision's grounds, and since these formal requirements were not met, the appeal could not be entertained.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Appeal Rejected for Failure to Specify Decision and Address Reasoning: The court reasoned that an appeal under debt enforcement and bankruptcy law requires concrete requests and a reasoned engagement with the lower decision's grounds, and since these formal requirements were not met, the appeal could not be entertained.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section, but the dispositive only states non-admittance without citing this article for the final decision on the merits.
Cited in the reasoning section regarding the deadline for appeal, but not used in the operative part for the non-admittance ruling.
Cited in the reasoning section regarding the grounds for appeal, but not used in the operative part for the non-admittance ruling.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2016.17
ENTSCHEID
vom 13. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt,
Dr. Oliver Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
B____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […],
[…]
C____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […],
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 15. März 2016
betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägung
Sachverhalt
Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt ist auf das Wiedererwägungsgesuch von A____ (Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführerin 2) und C____ (Beschwerdeführerin 3) vom 1. März 2016 nicht eingetreten. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin 1, welche den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 vertritt, am 21. März 2016 zugestellt. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Beschwerde erhoben. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde die Gesetzesverletzung oder die Unangemessenheit einer Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes gerügt werden. In der Beschwerde sind zum einen konkrete Anträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Zum anderen hat sich die beschwerdeführende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Auch bei Rechtsmitteln von juristischen Laien muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.
321 N 15; vgl. auch BGer. 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGer. 5A_651 vom
26. April 2012 E. 4.3.1).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe vom 20. März 2016 nicht. In ihrem Entscheid hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass aus dem Antrag auf Wiedererwägung vom 1. März 2016 nicht hervorgehe, mit welchem Entscheid der Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführer nicht einverstanden seien. Auch sei sie nicht zuständig, den Bestand einer Forderung zu beurteilen. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer teilweise unverständlichen Beschwerdeeingabe mit keinem Wort auseinander. Dem entspricht, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. März 2016 datiert, der angefochtene Entscheid jedoch erst einen Tag später zugestellt wurde. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
3.
Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend kein Gebrauch gemacht. Die obere Aufsichtsbehörde behält es sich jedoch vor, bei weiteren Eingaben, welche der vorliegenden entsprechen, den Beschwerdeführern Kosten wegen bösoder mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.