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BEZ.2015.51 • APG BS BEZ.2015.51 KI-generiert

Bankruptcy Office Inaction Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer BEZ.2015.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to compel the Bankruptcy Office to implement a prior ruling from the lower supervisory authority concerning the handling of a bearer bond in a liquidation proceeding, claiming the Office refused to comply because its representative did not understand the instruction. The Higher Supervisory Authority dismissed the appeal because, according to jurisdictional rules, a complaint about the inaction of the Bankruptcy Office regarding a supervisory decision must be directed to the lower supervisory authority, not the higher one, meaning the Higher Supervisory Authority lacked functional jurisdiction to hear the specific claim of refusal to act.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Bankruptcy Office Inaction Appeal Jurisdiction: The Higher Supervisory Authority dismissed the appeal because, according to jurisdictional rules, a complaint about the inaction of the Bankruptcy Office regarding a supervisory decision must be directed to the lower supervisory authority, not the higher one, meaning the Higher Supervisory Authority lacked functional jurisdiction to hear the specific claim of refusal to act.

Schlagwörter

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**Beschwerde** Aufsichtszuständigkeit Konkursliquidation sachliche Unzuständigkeit Rechtsvorschlag Einsetzung der Konkursverwaltung Feststellungsklage Rechtsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the dispositive to confirm that no costs are to be levied in this appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2015.51

ENTSCHEID

vom 2. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom

2. Februar 2015 forderte A____ das Konkursamt Basel-Stadt auf, ihm einen im Konkurs der […] AG in Liquidation eingereichten Inhaberschuldbrief im 2. Rang auf den Grundstücken Sektion I, Baurechtsparzellen [...] und [...] im Nominalbetrag von CHF 400'000.– samt Buchungsbelegen des Treuhänders der […] AG in Liquidation innert 10 Tagen herauszugeben. Mit Antwortschreiben verweigerte das Konkursamt die Herausgabe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juni 2015 teilweise gut und wies das Konkursamt an, betreffend Inhaberschaft am Schuldbrief gemäss Art. 242 SchKG vorzugehen (AB.2015.9).

Mit als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bezeichneter Eingabe vom 24. August 2015 hat sich A____ an das Appellationsgericht gewandt mit dem Begehren, es sei das Konkursamt unter Fristsetzung anzuweisen, die Anweisung der Aufsichtsbehörde umzusetzen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich soweit vorliegend von Belang aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert

10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Zuständig zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbzw. -verzögerungsbeschwerde ist die untere Aufsichtsbehörde, wenn sich die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des Betreibungsoder Konkursamts richtet, und die obere Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde sich gegen ein Untätigbleiben der unteren Aufsichtsbehörde richtet (§ 5 Abs. 1 und 3 EG SchKG; vgl. dazu auch Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Stae­helin [Hrsg.] Basler Kommentar SchKG I,

2. Auflage, Basel 2010, Art. 17 N 55 ff.).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).

2.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Konkursamt der Anweisung der unteren Aufsichtsbehörde über das Konkursund Betreibungsamt in dessen Entscheid vom 29. Juni 2015 nicht Folge leiste, wonach bezüglich der Inhaberschaft am Schuldbrief vom

29. Juni 1983 gemäss Art. 242 SchKG vorzugehen sei. Der Vertreter des Konkursamts, Herr Dr. [...], habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass er der Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht nachkomme, weil er den Sinn derselben nicht erkenne. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Eingabe die Untätigkeit des Konkursamts, so dass er nach der vorstehend dargestellten Zuständigkeitsordnung (E. 1) seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Konkursamt an die untere Aufsichtsbehörde zu richten hat. Anders wäre es, wenn sein Vorwurf der Untätigkeit sich gegen die untere Aufsichtsbehörde richten würde, was klarerweise jedoch nicht zutrifft. Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht die Fortsetzung des Verfahrens AB. 2015.9, welches mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom

29. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, sondern hat ein neues Verfahren eingeleitet. Mangels funktioneller Zuständigkeit der oberen Aufsichtsbehörde ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb nicht einzutreten.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.