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BEZ.2015.49 • APG BS BEZ.2015.49 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Tax Refund Dispute

Geschäftsnummer BEZ.2015.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a supervisory authority's decision which refused to consider their initial complaint regarding an outstanding tax refund claim dating back to the previous year. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adhere to the procedural requirements of the Civil Procedure Code, specifically by not providing concrete legal requests or sufficiently explaining how the initial decision to not proceed with the complaint was flawed, as the submissions were unintelligible and failed to address the reasoning of the lower authority.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Tax Refund Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adhere to the procedural requirements of the Civil Procedure Code, specifically by not providing concrete legal requests or sufficiently explaining how the initial decision to not proceed with the complaint was flawed, as the submissions were unintelligible and failed to address the reasoning of the lower authority.

Schlagwörter

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Steuerrückerstattung Steuerbehörde Zivilprozessordnung Aufsichtsbeschwerde Prozessvoraussetzung Vorentscheid über Steuerpflicht Abweisung der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the requirement for a reasoned written appeal, which is a prerequisite for admissibility.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to declare the appellant's demands inadmissible because they were new and not part of the previous instance's decision.

Art. 66 al. 1 LTF

The article that governs the imposition of court costs based on the outcome of the decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2015.49

ENTSCHEID

vom 9. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart , Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 7. August 2015 betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) reichte der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt am 3. August 2015 eine vom 1. August 2015 datierende Beschwerde ein „Betreffend nicht erhaltene Rückerstattung der Steuerverwaltung Basel-Stadt per 31.07.2015 die seit dem 26.08.2014 ausstehend ist auf das Einschreiben und Nachtrag vom 26.07.2015 an die Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt“. Einen konkreten Antrag stellte sie nicht. Die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt trat mit Entscheid vom 7. August 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führt die Aufsichtsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ausführe, wie sie ihren Anspruch begründe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Beschwerde zuständig sein soll.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. August 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zwei Nachträge eingereicht. Zudem hat sie ein sinngemässes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt, das mit Verfügung vom 31. August 2015 abgewiesen worden ist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des baselstädtischen Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100]). Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und dem kantonalen Einführungsgesetz zur ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB).

2.

2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verlangt wird, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1 bis 3.3). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 13. August 2015 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, „es sei mit sofortiger Wirkung die Berichtigung zum Güterstand am 18.11.1996, Nachlass […], der per 26.10.2005 im Erbund Erbverzichtsvertrag zusätzlich Notariell bestätigt ist vorzunehmen und der Steuerverwaltung Basel-Stadt zuzustellen dass die hängige Rückerstattungsforderung vom 26.08.2014 nach Steuerartikel

202 per 31.07.2015 ausbezahlt ist […]“. Dieses Begehren ist nicht nur unverständlich, sondern auch neu, d.h. war nicht Gegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz und daher unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unverständlich sind auch die als Begründung bezeichneten Ausführungen in der Beschwerde. Auch die folgenden als Nachtrag bezeichneten Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 4 und 9) sind diesbezüglich nicht weiterführend. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Sie legt nicht dar, weshalb das Nichteintreten der Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen.

3.

Dem Gesagten nach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.