Denial of Legal Aid Appeal for Fine Arising from Abusive Litigation in Tax Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed the decision of a lower supervisory authority that denied its request for free legal aid, which had followed an earlier final decision where the party was penalized with a fine for abusive litigation during a debt enforcement proceeding initiated by a creditor for unpaid taxes involving the seizure of property. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that free legal aid under the relevant procedural rules is generally inapplicable after a case is concluded, and instead, only the deferral or remission of court costs can be considered under a different provision, which explicitly excludes fines, meaning there is no legal basis to remit the imposed penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 117 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 112 ZPO, Art. 95 Abs. 2 ZPO, Art. 42 BGG; Denial of Legal Aid Appeal for Fine Arising from Abusive Litigation in Tax Enforcement: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that free legal aid under the relevant procedural rules is generally inapplicable after a case is concluded, and instead, only the deferral or remission of court costs can be considered under a different provision, which explicitly excludes fines, meaning there is no legal basis to remit the imposed penalty.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court considered the possibility of cost remission based on this article after concluding the underlying procedure.
Used to determine that a fine (Busse) is not considered a court cost subject to remission under Art. 112 Abs. 1 ZPO.
Mentioned as the basis for the lower authority's (Vorinstanz) treatment of the application, but ultimately not applied for the final relief.
Cited in the reasoning to establish the general jurisdiction for appeal to the superior supervisory authority, though not directly in the dispositive ruling on the merits.
Cited in the reasoning regarding the procedure applicable before the supervisory authorities.
Referred to in the legal remedy section concerning the requirements for the content of the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedy section regarding the conditions for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedy section regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2015.47
ENTSCHEID
vom 2.September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt
Abteilung Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom
15. Juni 2015
betreffend Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Am 13. Mai 2014 wurde gegen A____ die Pfändung für in Betreibung gesetzte Steuerforderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) vollzogen. Dabei wurde ein Wohnhaus an der [...]strasse 29 in Basel gepfändet. Am 6. Januar 2015 stellte der Gläubiger das Verwertungsbegehren. Gegen das Verwertungsbegehren erhob A____ „Einsprache“ bzw. Beschwerde. Diese wurde mit Entscheid vom 13. März 2015 von der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt unter Auferlegung einer Busse von CHF 250.– wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung abgewiesen (AB.2015.4). Dagegen erhob A____ Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt, die mangels Begründung nicht darauf entrat (AGE BEZ.2015.16). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_353/2015 vom 5. Mai 2015).
Das Zivilgericht stellte mit Post vom 22. Mai 2015 A____ Rechnung für die im Verfahren AB.2015.4 auferlegte Busse von CHF 250.–. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 stellte A____ bei der unteren Aufsichtsbehörde einen „Antrag auf Kostenerlass der Rechnung Nr. 2015d4436“. Am 8. Juni 2015 reichte sie ein weiteres Schreiben mit einem „Nachtrag zur Begründung“ ein. Die untere Aufsichtsbehörde behandelte den Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und wies dieses mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab.
Mit Beschwerde vom
19. Juni 2015 beantragt A____ (Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht, dass dem Rechtsbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben sei. Nachdem die Beschwerde aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin zunächst irrtümlicherweise als steuerrechtliche Angelegenheit behandelt worden war, hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2015 dem zuständigen Ausschuss der zivilrechtlichen Abteilung am 7. August 2015 zur weiteren Behandlung überwiesen.
Die Akten wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum SchKG [EG SchKG; SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.
1.2 Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin gestellten „Antrag auf Kostenerlass der Rechnung Nr. 2015d4436“, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO behandelt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens indessen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (Bühler, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 119 N 89). Nach Abschluss eines Verfahrens gelangt die Bestimmung von Art. 112 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit auch erlassen werden können (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 112 N 2).
2.2 Das Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin eine Busse auferlegt wurde (AB.2015.4), ist abgeschlossen, weshalb hier nur ein Erlass der Gerichtskosten oder eine Stundung in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz einen „Antrag auf Kostenerlass“. Dass sie mit der Beschwerde nunmehr um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht, kann ihr nicht schaden. Denn diese Änderung ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz ihr Gesuch nicht als Erlassgesuch nach Art. 112 ZPO entgegengenommen, sondern als Gesuch nach Art. 117 ff. ZPO behandelt hat. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 112 ZPO ein Erlass gewährt werden kann.
2.3 Ein Erlass kann nur für die Gerichtskosten gewährt werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Eine Busse gehört nicht zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO e contrario; vgl. Bühler, a.a.O. Art. 118 N 17). Somit besteht schon von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, die auferlegte Busse zu erlassen. Es erübrigt sich somit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen, die sich ohnehin in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
3.
Dem Gesagten nach ist die Beschwerde abzuweisen. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.