Pension Seizure Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the lower supervisory authority that dismissed the appeal against the seizure of future pension benefits by the debt enforcement office, arguing issues with the signing official's responsibility and the blocking of payments without notice. The higher supervisory authority found that the appeal failed to meet the formal requirements of specifying concrete legal requests and engaging with the reasoning of the lower authority's decision, as the appellant merely repeated prior unsubstantiated claims; consequently, the court declined to entertain the appeal and imposed costs on the appellant for willfully initiating a futile proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Pension Seizure Appeal Dismissed for Procedural Defects: The higher supervisory authority found that the appeal failed to meet the formal requirements of specifying concrete legal requests and engaging with the reasoning of the lower authority's decision, as the appellant merely repeated prior unsubstantiated claims; consequently, the court declined to entertain the appeal and imposed costs on the appellant for willfully initiating a futile proceeding.
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KI-generiertThis provision was used to justify imposing a fee of CHF 300 on the appellant due to willful procedural conduct.
This provision relates to the principle that proceedings before the upper supervisory authority are generally free of charge, unless fees are imposed due to willful conduct.
Cited to confirm the timeliness of the appeal based on the statutory appeal period.
Cited as the general legal basis allowing appeals against decisions of the debt enforcement office to the supervisory authority.
Cited to establish that the provisions of the Code of Civil Procedure apply mutatis mutandis to the procedure before the supervisory authority.
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new requests in the appeal procedure, although not explicitly in the final orders, it informs the ground for non-admission.
Although the main order is non-admission, this provision justifies the costs imposed for willful conduct in the case.
This provision is typically used for legal aid but is not explicitly cited in the final orders (though it is generally relevant for cost provisions, only those cited in the dispositive are kept. Since the dispositive orders are simple statements, and no specific cost article for the CHF 300 fee other than Art. 20a SchKG is cited there, only Art. 20a SchKG is retained for costs).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2015.46
ENTSCHEID
vom 26. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungsund Konkursamt vom 6. Juli 2015
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit Pfändungsurkunde vom 27. Mai 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die künftigen Pensionskassenleistungen von A____ im monatlichen Betrag von CHF 285.–, dies ab dem 20. April 2015 für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhob [...] am 17. Juni 2015 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Darin behauptete er, dass der Betreibungsbeamte, der die Pfändungsurkunde unterschrieben habe, für deren Inhalt nicht verantwortlich sei. Zudem habe dieser die Polizei aufgefordert, ihn vorzuführen. Schliesslich habe er die Auszahlung der Pension blockiert, ohne ihn – den Beschwerdeführer – zu informieren. Mit Entscheid vom 6. Juli 2015 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid hat [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juli 2015 die vorliegende Beschwerde erhoben. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Er-öffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 zugestellt worden; die am
24. Juli 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]).
Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art.17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14; aus der Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar 2012, PP110025 E. 4.a). Neue Anträge, die von jenen im vorinstanzlichen Verfahren abweichen, sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin ein
Verbot neuer Rechtsbegehren (Art. 326 ZPO; vgl. BGer 5A_14/2015 E. 3.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Weiter ist in der Beschwerdebegründung
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE
138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungsund Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 E. 3.2; BGer 5A_481/2014 E. 2.1; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 38).
2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst aus, die Entscheidbegründung der unteren Aufsichtsbehörde sei „nicht nachvollziehbar, eher irreführend“: Seine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe sich nicht gegen die Pfändung gerichtet und es habe auch keine polizeiliche Vorladung gegeben. Diese beiden Punkte hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung – vor der unteren Aufsichtsbehörde zwar durchaus gerügt (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015 an die untere Aufsichtsbehörde); im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält er daran aber nicht mehr fest. Auf diese beiden Punkte ist deshalb nicht einzugehen.
2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, seine Beschwerde richte sich gegen die „Verantwortungslosigkeit“ des Betreibungsamts: Zum einen sei der Wort-laut des Pfändungsprotokoll falsch, da ein anderer Beamter eine rückwirkende Gültigkeit bestimmt habe, von welcher der unterschreibende Beamte keine Kenntnis habe. Zum anderen habe der Betreibungsbeamte die Auszahlung der Pension blockiert, ohne ihn zu informieren.
Die erste Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der unterschreibende Betreibungsbeamte nicht derjenige sei, der die rückwirkende Gültigkeit bestimmt habe, hat der Beschwerdeführer bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde – in etwas anderer Form – gemacht. Dabei hat er angegeben, aus einem Telefonat müsse er folgern, dass der unterschreibende Beamte für den Inhalt der Pfändungsurkunde nicht verantwortlich sei (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015 an die untere Aufsichtsbehörde). Die untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass die Anwesenheit irgendeines Betreibungsbeamten genüge, um das Pfändungsprotokoll aufzunehmen; ein Anspruch auf einen spezifischen Betreibungsbeamten bestehe nicht [angefochtener Entscheid, Erwägung c]). In der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde wiederholt der Beschwerdeführer einfach seine Behauptung, ohne einen Antrag zu stellen und sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Damit genügt er den in E. 2.1 dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.
Die zweite Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Betreibungsbeamte die Auszahlung der Pensionskassenleistungen blockiert habe, ohne ihn zu informieren, hat der Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde getätigt (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015 an die untere Aufsichtsbehörde). Dazu hat die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damit keinen Antrag stelle und auch keine konkrete Rüge erhebe. In diesem Punkt ist sie auf die Beschwerde nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, Erwägung b). In der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Behauptung zu wiederholen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nicht nach.
3.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis zu CHF 1'500 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG). Wie vorstehend ausgeführt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde getätigten Behauptungen zu wiederholen. Zu diesen Behauptungen hat sich die untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid geäussert; zudem hat sie dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von CHF 300.– auferlegt. Ungeachtet der
Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde, ungeachtet der auferlegten Gebühr wegen mutwilliger Prozessführung und ohne neue Argumente hat der Beschwerdeführer den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen und damit ein unnötiges Verfahren in Gang gesetzt. Der Beschwerdeführer hätte bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, dass seine Beschwerde aussichtslos ist. Damit ist von mutwilliger Prozessführung auszugehen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 26; BGE 128 V 323, 324; BGer 5A_131/2013 E. 6.1; BGer 4A_685/2011 E. 6.2). Demgemäss hat er auch für das vorliegende Verfahren eine Gebühr von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–.
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.