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BEZ.2015.44 • APG BS BEZ.2015.44 KI-generiert

Appeal Dismissed: Substantive Debt Challenge Inadmissible in Enforcement Supervisory Review

Geschäftsnummer BEZ.2015.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a decision upholding a bankruptcy warning issued after provisional judicial opening of execution, arguing the underlying debt was unjustified based on non-receipt of services and potential non-performance by the creditor. The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that challenges based on substantive defenses concerning the existence or validity of the claim (like non-performance or non-receipt of service) are not reviewable via appeal against enforcement measures under the relevant statute; such substantive challenges must instead be pursued through separate declaratory or negative declaratory actions in court, rendering the appellant's arguments inadmissible in the supervisory appeal process, which is limited to enforcement law matters.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; Appeal Dismissed: Substantive Debt Challenge Inadmissible in Enforcement Supervisory Review: The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that challenges based on substantive defenses concerning the existence or validity of the claim (like non-performance or non-receipt of service) are not reviewable via appeal against enforcement measures under the relevant statute; such substantive challenges must instead be pursued through separate declaratory or negative declaratory actions in court, rendering the appellant's arguments inadmissible in the supervisory appeal process, which is limited to enforcement law matters.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung materielle Begründung Feststellungsentscheid Normenkontrolle Gültigkeit der Zustellung Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 EG SchKG

This provision determines the right to appeal to the higher supervisory authority within ten days, which was used to establish the appeal's admissibility.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision governs the principle of cost-free proceedings in appeal cases before the supervisory authority.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that substantive objections cannot be heard in an appeal to the supervisory authority, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 56 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the service of the bankruptcy notice did not occur during the moratorium period (Betreibungsferien).

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the appellant, as a GmbH, is subject to bankruptcy proceedings.

Art. 159 SchKG

Cited in the reasoning to establish the duty of the debt collection office to issue the bankruptcy notice promptly after receiving the request for continuation.

Art. 83 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the proper procedural remedy (action to contest the claim) available after provisional grant of the right of set-off.

Art. 85a SchKG

Cited in the reasoning regarding an alternative procedural remedy (action for declaratory judgment) available to the debtor.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2015.44

ENTSCHEID

vom 11. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm. Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...]

B____ GmbH Gläubigerin

[...]

Betreibungsamt Basel-Stadt

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 7. Juli 2015

betreffend Abweisung der Beschwerde gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. 14014822)

Sachverhalt

Die B____ GmbH (Gläubigerin) reichte am 24. März 2014 ein Betreibungsbegehren gegen die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) ein. Gegen den daraufhin ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2014 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 18. August 2014 wurde der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Nachdem am 18. Mai 2015 das Forstsetzungsbegehren beim Betreibungsamt eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 die Konkursandrohung zugestellt. Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2015 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2015 eine Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum SchKG [EG SchKG; SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.

1.2 Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei.

2.

2.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist hingegen das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9 ff., insbes. N 11; Dieth/Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 17 N 7). Wo das Gesetz den Weg der Klage vorschreibt, ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist gegenüber der Klage somit subsidiär (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 10).

2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde, dass die Konkursandrohung als unangemessen zu beurteilen sei. Anders als noch bei der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin als Begründung nicht mehr geltend, dass die Forderung unangemessen sei, sondern, dass sie auf keinen Fall Geld für einen Service ausgeben werde, den sie nie erhalten habe – sinngemäss also eine Einrede des nichterfüllten Vertrages. Weiter führt sie sinngemäss aus, sie sei nach der Bezahlung der fraglichen Forderung dem Risiko der Nichterfüllung des Vertrages durch die Gläubigerin ausgesetzt.

Dies sind alles materiellrechtliche Einwände, die – wie oben (E. 2.1) festgehalten – nicht der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG unterliegen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hätte die Beschwerdeführerin nach der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage erheben können (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Unter den Voraussetzungen von Art. 85a SchKG kann zudem jeder Betriebene auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung klagen. Im Beschwerdeverfahren an die Aufsichtsbehörde können die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin hingegen nicht gehört werden.

2.3 Obwohl die Beschwerdeführerin keine vollstreckungsrechtlichen Einwände vorbringt, verlangt sie immerhindass die Konkursandrohung als unangemessen zu beurteilen sei. Da einzig vollstreckungsrechtlicheFragen Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 f. SchKG bilden, kann die Unangemessenheit der Konkursandrohung lediglich unter diesem Aspekt überprüft werden. Die Beschwerdeführerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliegt somit nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG der Konkursbetreibung. Die in Betreibung gesetzte Forderung fällt nicht in den Ausnahmekatalog des Art. 43 SchKG. Gemäss Art. 159 SchKG hat das Betreibungsamt in einem solchen Fall nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs anzudrohen. Dies ist in der zu beurteilenden Sache so geschehen. Die Zustellung der Konkursandrohung stellt eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 ff. SchKG dar und darf folglich nicht zu jeder Zeit, wie insbesondere nicht während den Betreibungsferien, ergehen (vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 159 N 7). Die Konkursandrohung wurde am 4. Juni 2015, und somit nicht während den Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), zugestellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Art. 56 ff. SchKG verletzt sein könnten. Die Konkursandrohung ist demnach unter vollstreckungsrechtlichen Aspekten korrekt erfolgt und demzufolge auch nicht unangemessen.

2.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 20aAbs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Bei mutoder böswilliger Prozessführung können aber einer Partei Gebühren und Auslagen sowie eine Busse bis zu CHF 1‘500.– auferlegt werden. Mutwilligkeit liegt unter anderem bei Aussichtlosigkeit der Beschwerde vor, wenn die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegungen ohne weiteres erkennen kann (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 26 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin brachte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde lediglich materiellrechtliche Einwände vor, obschon sie spätestens seit dem Entscheid der Vorinstanz wissen musste, dass solche nicht einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 f. SchKG unterliegen und eine Beschwerde wegen materiellrechtlichen Einwänden aussichtslos ist. Da die Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren unterschiedliche materiellrechtliche Einwände vorbrachte und sie als nicht anwaltlich vertretene Partei nicht zwingend erkennen musste, dass es sich bei der Begründung der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ebenfalls um einen materiellrechtlichen Einwand handelt, kann unter diesen Umständen der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens aufrechterhalten werden.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Gläubigerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt zugestellt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.