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BEZ.2015.36 • APG BS BEZ.2015.36 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Declaration Dismissed Due to Lack of Solvency

Geschäftsnummer BEZ.2015.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the declaration of bankruptcy made against their sole proprietorship on June 8, 2015, arguing for its annulment. The appellate court upheld the bankruptcy order because, while the creditor confirmed payment of the debt and waived the bankruptcy proceedings, thereby satisfying one condition for annulment under Art. 174 para. 2 SchKG, the appellant failed to credibly demonstrate ongoing solvency; despite liquid assets totaling CHF 1,186.84, the appellant had outstanding enforceable debts amounting to CHF 12,516.60, indicating a clear lack of the necessary liquidity and solvency required for the bankruptcy to be overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Bankruptcy Declaration Dismissed Due to Lack of Solvency: The appellate court upheld the bankruptcy order because, while the creditor confirmed payment of the debt and waived the bankruptcy proceedings, thereby satisfying one condition for annulment under Art. 174 para. 2 SchKG, the appellant failed to credibly demonstrate ongoing solvency; despite liquid assets totaling CHF 1,186.84, the appellant had outstanding enforceable debts amounting to CHF 12,516.60, indicating a clear lack of the necessary liquidity and solvency required for the bankruptcy to be overturned.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin Konkursverfahren flüssige Mittel Nachweis der Zahlungsfähigkeit Einzelfirma Hinterlegung der Schuld Betreibungsforderung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 SchKG

The appeal was dismissed because the debtor failed to demonstrate solvency, as required by this article for the annulment of bankruptcy.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2015.36

ENTSCHEID

vom 22. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beschwerdeführerin

A_____

[…]

Gläubigerin

B_____

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 8. Juni 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A_____ ist Inhaberin der Einzelfirma "C_____", welche Beratungsdienstleistungen aller Art, namentlich Dienstleistungen in den Bereichen Kundenbetreuung und Telemarketing, erbringt. Mit Entscheid der als Konkursrichterin amtenden Zivilgerichtspräsidentin wurde am 8. Juni 2015, 15.16 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. […] der Konkurs über A_____ eröffnet. Hiergegen hat diese am

16. Juni 2015 "Rekurs" (recte: Beschwerde) erhoben.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,

2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Schreiben der Gläubigerin vom 11. Juni 2015 eingereicht, wonach diese bestätigt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt sei, womit sie auch auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Beschwerdebeilage 2). Die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.

2.3

2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die Zahlungsfähigkeit setzt mit anderen Worten einerseits die Liquidität des Schuldners (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn) und andererseits dessen Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit voraus (vgl. Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 4. Auflage, Zürich 1997/1999, Art. 174 N 10). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde keinerlei Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation. Ihrer Eingabe fehlen jegliche Beilagen diesbezüglich, obschon sie mit der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid und darüber hinaus mit dem Schreiben der Gläubigerin vom 11. Juni 2015, in welchem diese ihren Verzicht auf die Durchführung des Konkurses erklärt hatte (Beschwerdebeilage 2), explizit auf die Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit hingewiesen worden war.

Aus den Unterlagen des Konkursamts ergibt sich ein Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Bank E_____ über CHF 75.75. Des Weiteren findet sich daselbst eine Gutschriftsanzeige der Bank F_____ vom 9. Juni 2015 zu ihren Gunsten über CHF 250.– sowie ein nach Vornahme von Stornierungen erstellter Kontoauszug der Gläubigerin vom 10. Juni 2015, in welchem ein Guthaben der Beschwerdeführerin über CHF 861.09 ausgewiesen wird. Nicht berücksichtigt werden kann ein Guthaben bei der Bank G_____ über CHF 2'559.80, da es sich dabei um ein Mieterkautionssparkonto handelt, das verpfändet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell somit über liquide Mittel in der Höhe von CHF 1'186.84. Der beigezogene Betreibungsregisterauszug totalisiert Betreibungen von insgesamt CHF 23'565.80. Nach Abzug der zwischenzeitlich bzw. früher getilgten Forderungen (B_____: CHF 9'618.10 und D_____: CHF 1'431.10) verbleiben offene Forderungen von total CHF 12'516.60. Diesen Forderungen stehen wie ausgeführt liquide Mittel von lediglich CHF 1'186.84 gegenüber. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 SchKG, so dass der Konkurs zu bestätigen ist.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://: In Abweisung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung der Zivilgerichtspräsidentin vom 8. Juni 2015 bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.