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BEZ.2015.34 • APG BS BEZ.2015.34 KI-generiert

Appeal Withdrawn After Partial Cost Award in Labor Dispute

Geschäftsnummer BEZ.2015.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a cost award made by a lower civil court, which had partially granted the appellant's labor law claim against a company and ordered the appellant to pay the opposing party CHF 5,950.50 plus VAT as party compensation. The appellate court processed the complaint, but following the lower court's response to the compensation amount, the appellant withdrew the appeal, leading the court to dismiss the proceedings as withdrawn, consistent with the effect of a final judgment. Citing a statutory provision for labor disputes where the amount in dispute is below CHF 30,000, the court determined that no court costs were to be levied, and since the opposing party had not incurred compensable expenses in responding to the appeal before the withdrawal, no party compensation was awarded either.

Legislator-Regeste

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Art. 114 lit. c ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 241 Abs. 1 ZPO; Appeal Withdrawn After Partial Cost Award in Labor Dispute: The appellate court processed the complaint, but following the lower court's response to the compensation amount, the appellant withdrew the appeal, leading the court to dismiss the proceedings as withdrawn, consistent with the effect of a final judgment. Citing a statutory provision for labor disputes where the amount in dispute is below CHF 30,000, the court determined that no court costs were to be levied, and since the opposing party had not incurred compensable expenses in responding to the appeal before the withdrawal, no party compensation was awarded either.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2014 Arbeitsstreitigkeiten Rückzug der Zivilklage Teilklage nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteientschädigung Zahlungsbefehl Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the reasoning to support the decision not to award court costs because the value in dispute was below CHF 30,000, which corresponds to the ruling in the dispositive.

Art. 241 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify the administrative closure of the proceedings due to the withdrawal of the appeal, which forms the basis of the first order in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Appellationsgerichtspräsident

BEZ.2015.34

ENTSCHEID

Vom

21. August 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat, [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2014 betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Das Zivilgericht hiess mit Entscheid vom 7. April 2015 eine gegen die B____ AG (Beschwerdegegnerin) gerichtete arbeitsrechtliche Klage des A____ (Beschwerdeführer) betreffend Arbeitszeugnis teilweise gut, wies die weitergehenden Begehren ab und verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5‘950.50 zuzüglich MWST zu bezahlen. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juni 2015 Beschwerde gegen den Kostenentscheid. Darin beantragt er die Bestimmung des Streitwertes und die Neuberechnung der Parteientschädigung. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident ersuchte das Zivilgericht um eine Stellungnahme zur Beschwerde und insbesondere zur Bezifferung der Parteientschädigung. Auf die dem Beschwerdeführer zugestellte Stellungnahme des Zivilgerichts vom 3. Juli 2015 hin zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 19. August 2015 zurück.

Erwägungen

1.

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist nach der Bestimmung über den Rückzug einer Klage gemäss Art. 241 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu behandeln. Der Rückzug einer Klage und der Rückzug einer Beschwerde haben beide die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab. Zuständig dafür ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied, vorliegend der instruierende Appellationsgerichtspräsident. Er entscheidet auch über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100]).

2.

Nach Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidund auch im Rechtsmittelverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten gesprochen, wenn der Streitwert nicht mehr als CHF 30‘000.− beträgt, was vorliegend der Fall ist.

Der Beschwerdegegnerin werden die Eingaben des Beschwerdeführers erst zusammen mit diesem Entscheid zugestellt. Damit ist kein zu entschädigender Parteiaufwand entstanden, weshalb auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Appellationsgerichtspräsident):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.