Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Provisional Remedy Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to overturn a lower court's decision that granted provisional legal remedy to the respondent for a debt of CHF 32,870.75 plus interest and costs; however, the appellant subsequently withdrew the appeal before a substantive decision on the merits was reached. The court reasoned that the withdrawal of the appeal, treated like the withdrawal of a claim, terminates the proceedings, making the appellant the losing party responsible for court costs (set at CHF 500) and liable to pay the respondent a party indemnity of CHF 1,500 plus VAT for legal expenses incurred in drafting the response.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Provisional Remedy Dispute: The court reasoned that the withdrawal of the appeal, treated like the withdrawal of a claim, terminates the proceedings, making the appellant the losing party responsible for court costs (set at CHF 500) and liable to pay the respondent a party indemnity of CHF 1,500 plus VAT for legal expenses incurred in drafting the response.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article was applied to impose the court costs on the party that withdrew the appeal (the appellant).
This article was cited to explain that court costs consist of court fees and party compensation, which were subsequently allocated.
This article was cited when determining the court fee component of the costs imposed on the appellant.
Although cited in the reasoning section as the legal basis for treating the appeal withdrawal like a withdrawn claim, it is mentioned as the rule that governs the procedure whose outcome is ordered in the dispositive.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Appellationsgerichtspräsident
BEZ.2015.31
ENTSCHEID
vom 19. August 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. April 2015
betreffend Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 17. April 2015 der B____ AG (Beschwerdegegnerin) in der gegen A____ (Beschwerdeführerin) gerichteten Betreibung Nr. 14074394 des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 7. Januar 2015 provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 32‘870.75 nebst Zins und Kosten. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 29. Mai 2015 (Postaufgabe 1. Juni 2015) Beschwerde an das Appellationsgericht, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Rechtsöffnung beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort eingereicht, der Zivilgerichtspräsident hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 14. August 2015 (Postaufgabe
17. August 2015) noch einmal geäussert. Mit Schreiben vom 18. August 2015 hat sie ihre Beschwerde zurückgezogen.
Erwägungen
1.
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist nach der Bestimmung über den Rückzug einer Klage nach Art. 241 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu behandeln. Beide haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt demnach das Verfahren ab. Zuständig ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied. Es entscheidet auch über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.
2.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 18. August 2015 zurückgezogen. Sie ist damit die unterliegende Partei und hat die Prozesskosten zu tragen. Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehört unter anderem die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese beträgt im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gebühr. Davon wird vorliegend abgewichen, weil die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen und sich damit eine Beurteilung dieser erübrigt hat. Die Gerichtskosten werden mit CHF 500.– festgesetzt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren einen Anwalt beigezogen, der eine
11 Seiten umfassende Beschwerdeantwort eingereicht hat. Der Beschwerdegegnerin ist daher für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400). Nach § 10 Abs. 1 HO beträgt das Honorar in einem vollstreckungsrechtlichen Verfahren, wie das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren, einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars. Für das hier vorliegende schriftliche Beschwerdeverfahren ist dabei auf § 4 lit. b Ziff. 8 HO abzustellen, wonach bei einem Streitwert von über CHF 30‘000.– bis CHF 50‘000.– das Grundhonorar CHF 3‘700.– bis CHF 5‘600.– beträgt. Im konkreten Fall ist von einem Viertel von CHF 4‘000.– auszugehen. Dieser Betrag wird um CHF 500.– erhöht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Vertretung erst im Rechtsmittelverfahren beauftragte und diese sich zusätzlich erst in den Verfahrensstoff einarbeiten musste. Demnach ist die Parteientschädigung mit CHF 1‘500.– (zuzüglich MWST von 8 %) festzulegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Appellationsgerichtspräsident):
://: Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Die Beschwerdeführerin zahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘500.– zuzüglich CHF 120.− MWST.
Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Zivilgericht zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.