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BEZ.2015.29 • APG BS BEZ.2015.29 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Declaration Dismissed Due to Insufficient Solvency Proof

Geschäftsnummer BEZ.2015.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company, whose bankruptcy was declared on May 5th, appealed the decision, claiming payment of the underlying debt before the declaration date and submitting proof of a deposit made on May 11th, along with a creditor's waiver dated May 11th. The court dismissed the appeal, finding that since the payment and waiver occurred after the bankruptcy order, the appellant was required to credibly demonstrate its solvency under Article 174(2) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law; however, an examination of its payment history, which showed 32 debt enforcement proceedings with seven outstanding claims totaling CHF 2,521.55 (plus subsequently due claims) against only CHF 1,318.41 in liquid assets, revealed a deficit and a pattern of only paying debts reactively, leading the court to conclude that solvency was not credibly established.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG; Appeal Against Bankruptcy Declaration Dismissed Due to Insufficient Solvency Proof: The court dismissed the appeal, finding that since the payment and waiver occurred after the bankruptcy order, the appellant was required to credibly demonstrate its solvency under Article 174(2) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law; however, an examination of its payment history, which showed 32 debt enforcement proceedings with seven outstanding claims totaling CHF 2,521.55 (plus subsequently due claims) against only CHF 1,318.41 in liquid assets, revealed a deficit and a pattern of only paying debts reactively, leading the court to conclude that solvency was not credibly established.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Nachweis der Zahlungsfähigkeit Konkursforderung flüssige Mittel Schuldbetreibung Auflösung der Gesellschaft Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for the imposition of court costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2015.29

ENTSCHEID

vom 20. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin

[…]

gegen

B_____

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 5. Mai 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A_____ GmbH bezweckte gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Coiffeurund Kosmetiksalons. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde über sie am 5. Mai 2015 um 15.30 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. […] der Konkurs eröffnet. Dagegen erhob die A_____ GmbH in Liquidation am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt die Beschwerdeführerin ein. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Beschwerdegericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Beschwerdegericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295, mit Hinweisen). Hat der Schuldner die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt, findet dies als neue Tatsache nach Art. 174 Abs. 1 SchKG Berücksichtigung (vgl. Diggelmann, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 SchKG N 7). Der Schuldner muss in diesem Fall nicht zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen; dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. OGer ZH, PS140235 vom

2. Oktober 2014, E. 2.1).

2.2 Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, die in Betreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin, zuzüglich Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Basel-Stadt bezahlt zu haben (vgl. Beschwerde vom

13. Mai 2015). Als Beweis dafür reichte sie eine Quittung des Betreibungsamts über die Hinterlegung einer Summe von CHF 1'173.90 ein (Forderung von CHF 73.–, zuzüglich Zinsen und Kosten). Die Quittung datiert allerdings erst vom 11. Mai 2015. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass sie die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung am 5. Mai 2015 bezahlt hat. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichte Erklärung der Gläubigerin vom 11. Mai 2015, dass sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Diese Erklärung wurde ebenfalls erst nach der Konkurseröffnung abgegeben. Da die Beschwerdeführerin somit nur eine nachträgliche Zahlung bzw. Verzichtserklärung nachzuweisen vermag, muss sie zusätzlich zu diesen Konkursaufhebungsgründen ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.3 Die Zahlungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts glaub­haft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3, mit Hinweisen).

Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Im vorliegenden Fall sind im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Mai 2015 32 Betreibungen aufgeführt. Diese beschlagen den Zeitraum vom 5. Dezember 2012 bis zum 1. April 2015. Von diesen Forderungen hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Betreibungsregisterauszug in der Zwischenzeit 25 Forderungen bezahlt (Code 105 – bezahlt an Betreibungsamt und Code 106 – bezahlt an Gläubiger). Darüber hinaus bestehen gemäss dem Auszug sieben unbezahlte Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'521.55 (Code 102 – Zahlungsbefehl zugestellt, Code 207 – Konkursandrohung sowie Code 304 – Konkurseröffnung). Neben diesen im Betreibungsregister erfassten unbezahlten Forderungen gibt die Beschwerdeführerin sechs Forderungen von insgesamt CHF 1'582.80 an, die mit der Konkurseröffnung fällig geworden sind (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Somit ergeben sich fällige Forderungen von CHF 4'104.35. Davon abzuziehen ist die Forderung von CHF 73.–, die zur Konkurseröffnung geführt hat und von der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt hinterlegt worden ist (vgl. E. 2.2). Damit verbleiben fällige Forderungen von CHF 4'031.35. Diesen fälligen Forderungen stehen liquide Mittel von CHF 1'318.41 gegenüber, nämlich Kontoguthaben von CHF 1'273.93 bei der Bank C_____ und von CHF 44.48 bei der Bank D_____. Diese Mittel reichen nicht aus, um die fälligen Forderungen zu decken. Es verbleibt ein Ausstand von CHF 2'712.94. Ausserdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulden regelmässig nur als Reaktion auf Betreibungen bezahlt. Oft handelt es sich dabei auch um kleinere Beträge. Angesichts dieses Gesamteindrucks vermag die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge ist die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Mai 2015 zu bestätigen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Mai 2015 bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.