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BEZ.2015.16 • APG BS BEZ.2015.16 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Real Estate Valuation Dispute

Geschäftsnummer BEZ.2015.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's decision that dismissed their prior complaint regarding a real estate valuation in debt enforcement proceedings, specifically contesting the lack of suspensive effect for their subsequent filing. The appellate court determined that the appeal was timely filed but could not proceed because the appellant failed to include any concrete legal requests, and the accompanying justification was entirely incomprehensible, focusing on irrelevant health issues rather than addressing the reasoning of the decision under review, thus leading to the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation as required by procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 221 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Real Estate Valuation Dispute: The appellate court determined that the appeal was timely filed but could not proceed because the appellant failed to include any concrete legal requests, and the accompanying justification was entirely incomprehensible, focusing on irrelevant health issues rather than addressing the reasoning of the decision under review, thus leading to the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation as required by procedural law.

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung Vollstreckungsentscheid Auslegung von Urteilen begründeter Entscheid Aufsichtsbeschwerde Verfahrensüberprüfung Abweisung der Beschwerde (BGer 5A_353/2015 vom 5. Mai 2015)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision establishes the conditions under which costs or fines can be imposed in supervisory authority proceedings, though the court ultimately decided to waive costs in this case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2015.16

ENTSCHEID

vom 15. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4001 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

13. März 2015

betreffend Abweisung der Beschwerde vom 20. Januar 2015

Sachverhalt

In der gegen A_____ (Beschwerdeführerin) gerichteten Betreibung Nr. […] wurde am 13. Mai 2014 ein Wohnhaus an der […]strasse in Basel gepfändet. Der Gläubiger stellte am 6. Januar 2015 das Verwertungsbegehren, gegen das die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 „Einsprache“ erhob. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid vom 13. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2015 „Einsprache […] zur nicht Erteilung der Aufschiebenden Wirkung“.

Erwägungen

1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Als solche amtet gemäss §

5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SG 230.100; EG SchKG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

2.

Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).

Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom

24. Januar 2014 E. 2.). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die Rechtsmittelklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).

Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin mit ihrer als „Einsprache“ be­zeichneten Eingabe vom 25. März 2015 keinen Antrag. Ein solcher kann auch nicht sinngemäss der Begründung entnommen werden. Die Begründung ist vollständig unverständlich. Sie befasst sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz. Mit ihren Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin ihre angeblichen gesund­heitlichen Schwierigkeiten darzulegen. Diese stehen indessen in keinem verständli­chen oder nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Fehlt es an einem hinreichenden Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bösoder mutwilliger Pro­zessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.