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BEZ.2015.10 • APG BS BEZ.2015.10 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs

Geschäftsnummer BEZ.2015.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision rejecting the definitive registration of a construction artisan's lien, but failed to pay the required advance costs within the initial deadline or the subsequent grace period granted with a warning of procedural consequences. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into its merits, citing non-compliance with the relevant procedural law, but waived the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into its merits, citing non-compliance with the relevant procedural law, but waived the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Kostenvorschuss Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Vorschuss gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Gebührenzahlung Baukosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not entertained because the required security deposit was not paid, as stipulated by this procedural rule.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in the reasoning as the legal basis for the non-admission (Nicht-Eintreten) of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2015.10

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____ GmbH Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B_____ Beschwerdegegnerin

[…]

c/o […]

C_____ Beschwerdegegnerin

[…],

c/o […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 3. Dezember 2014

betreffend Abweisung der Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A_____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2014 betreffend Prosekutionsklage Beschwerde erhoben. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht bezahlt. Auch innert Nachfrist, die ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt wurde, hat sie nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.