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BEZ.2014.97 • APG BS BEZ.2014.97 KI-generiert

Debt Non-Existence and Enforcement Register Deletion Authority

Geschäftsnummer BEZ.2014.97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court determined that a debt of CHF 810 plus interest and costs, for which enforcement proceedings had been initiated, did not exist, consequently lifting the enforcement and ordering the enforcement office to *delete* the entry in the enforcement register. The appellate court reasoned that while it was correct to establish the non-existence of the debt and lift the enforcement, the lower court lacked the legal basis to directly order the enforcement office to "delete" the entry, as Swiss enforcement law mandates that entries, when a debt is found not to exist, should only be marked to prevent disclosure to third parties pursuant to the relevant law, a matter exclusively within the competence of the enforcement office upon application, not a civil court's instruction; therefore, the specific order for deletion was reversed.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 74 SchKG, Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG; Debt Non-Existence and Enforcement Register Deletion Authority: The appellate court reasoned that while it was correct to establish the non-existence of the debt and lift the enforcement, the lower court lacked the legal basis to directly order the enforcement office to "delete" the entry, as Swiss enforcement law mandates that entries, when a debt is found not to exist, should only be marked to prevent disclosure to third parties pursuant to the relevant law, a matter exclusively within the competence of the enforcement office upon application, not a civil court's instruction; therefore, the specific order for deletion was reversed.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Schuldbetreibung Verfahrensvorschriften Zivilstandsregister Verfahrenskosten Widerruf der Konkurseröffnung Drittwiderspruch allgemeine Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG

Although cited in the reasoning to explain the legal basis for non-disclosure, the court decision's final order only overturns the instruction to delete the entry; the non-disclosure mechanism itself (related to Art. 8a SchKG) is the underlying issue that invalidates the instruction.

Art. 320 ZPO

This provision allows the appeal based on the incorrect application of law (the court's instruction to the debt collection office), which is the core subject of the successful appeal.

Art. 326 ZPO

This procedural rule was applied when rejecting the new facts and evidence submitted by the appellant in the appeal.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (E. 1.1) to confirm that the appeal was filed on time against the final decision.

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning section (E. 1.2) regarding the jurisdiction and procedure for the Chamber to decide on the appeal.

Art. 69 SchKG

Cited in the reasoning section (E. 2.3) to explain the principle that creditors can initiate debt collection without prior proof of debt.

Art. 74 SchKG

Cited in the reasoning section (E. 2.3) regarding the debtor's right to object to the payment order.

Art. 78 f. SchKG

Cited in the reasoning section (E. 2.3) regarding the consequence of the creditor failing to take further steps after the debtor's objection.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2014.97

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 17. November 2014

betreffend allgemeine Feststellungsklage (Betreibung Nr. 13030102)

Sachverhalt

Mit Klage vom 4. August 2014 beantragte B____ (Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht, es sei die von A____ (Beschwerdeführer) eingeleitete Betreibung Nr. 13030102 des Betreibungsamts Basel-Stadt im Betreibungsregister zu löschen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, Betreibungen seien grundsätzlich nicht zu löschen oder dies müsste zumindest freiwillig erfolgen. Am

17. November 2014 fand am Zivilgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdegegnerin, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend waren. Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte das Zivilgericht fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 810.– nebst Zinsen und Betreibungskosten nicht bestehe, hob die Betreibung auf und wies das Betreibungsamt Basel-Stadt an, die Betreibung zu löschen. Nachdem der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hatte, wurde ihm diese am 23. Dezember 2014 zugestellt.

Mit Beschwerde vom

24. Dezember 2014 beantragt der Beschwerdeführer die „vollumfänglich[e]“ Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. November 2014 mit der Begründung, dass Betreibungen nicht zu löschen seien und nach 5 Jahren sowieso aus dem Betreibungsregister entfernt würden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das Zivilgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik eingereicht. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den folgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid vom 17. November 2014 handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann. Diese wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

1.2 Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]), der auf dem Zirkulationsweg entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 ZPO).

2.

2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 810.– nicht geschuldet sei. Daraus ergebe sich die betreibungsrechtliche Folge, dass die Betreibung aufgehoben werde. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung zu löschen (Zivilgerichtsentscheid, Erwägung 2).

2.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass Betreibungen gemäss einem Bundesgerichtsentscheid nicht zu löschen seien und nach 5 Jahren sowieso aus dem Betreibungsregister entfernt würden. Mit der Beschwerdeantwort bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihr Anliegen, „dass der Betreibungsauszug gelöscht wird“. In seiner unaufgefordert eingereichten Replik reicht der Beschwerdeführer sodann Dokumente ein, die belegen sollen, dass die Beschwerdegegnerin den geschuldeten Betrag nicht bezahlt habe. Diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind neu und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 326 ZPO). Damit ist einzig die Frage zu prüfen, ob das Zivilgericht das Betreibungsamt zu Recht angewiesen hat, die Betreibung zu löschen.

2.3 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen (Art. 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Dies führt dazu, dass auch ungerechtfertigte Betreibungen Eingang in das Betreibungsregister finden können, das interessierten Dritten zur Einsicht offensteht (Art. 8 und 8a SchKG). Das Betreibungsrecht stellt es ins Belieben des Gläubigers, ob und zu welchem Zweck er Betreibung einleiten will. Der Schuldner seinerseits kann Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG) mit der Wirkung, dass die Betreibung einstweilen nicht fortgesetzt werden darf und der Gläubiger auf den Rechtsweg verwiesen wird (Art. 78 f. SchKG). Unternimmt der Gläubiger daraufhin keine weiteren Schritte, um die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken, steht dem Betriebenen die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen. Sofern sich aus dem Entscheid über diese Klage ergibt, dass die Betreibung zu Unrecht erfolgt ist, führt dies nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zur Verweigerung der Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte (BGer 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen). Einträge, über die nach Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft gegeben werden darf, werden somit nicht aus dem Register „gelöscht“, sondern bloss mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen unzugänglich gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 8a N 18; vgl. auch Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 8a N 21 und 22).

Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber, dass die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung unter anderem dann keine Kenntnis geben, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben oder deren Nichtigkeit festgestellt wurde. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die Register führt, nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein Begehren um „Löschung“ eines Betreibungsregistereintrags, das heisst um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk, bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2).

2.4 Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht die Klage der Beschwerdegegnerin als allgemeine Feststellungsklage behandelt und in diesem Rahmen festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs), und die Betreibung aufgehoben (Ziffer 2 des Entscheiddispositivs). Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Darüber hinaus hat das Zivilgericht das Betreibungsamt Basel-Stadt „angewiesen, die Betreibung Nr. 13030102 zu löschen“ (Ziffer 3 des Entscheiddispositivs). Gegen diese Anweisung wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht. Eine solche gerichtliche Anweisung ist nämlich nach den Ausführungen in E. 2.3 zunächst unzutreffend oder zumindest unpräzis. Zutreffenderweise geht es nicht um eine „Löschung“ des Betreibungsregistereintrags, sondern lediglich um eine Verweigerung der Kenntnisgabe des Eintrags an Dritte. Sodann fehlt es einer solchen gerichtlichen Anweisung an das Betreibungsamt auch an einer rechtlichen Grundlage; sie ist deshalb unzulässig. Vielmehr hat die Schuldnerin in Konstellationen wie der vorliegenden beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtmitteilung des Eintrags an Dritte zu stellen.

3.

Demgemäss ist die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben. Parteivertretungskosten sind nicht angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer

3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. November 2014 wird aufgehoben.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frau ge kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.