Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2014.94 • APG BS BEZ.2014.94 KI-generiert

Child Support Arrears Enforcement Calculation Dispute

Geschäftsnummer BEZ.2014.94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An authority sought definitive authorization for debt enforcement related to CHF 6,827.10 in arrears for child support payments, which had been advanced, after the debtor raised an objection. The lower court had partially granted the authorization based on an erroneous calculation of the support amount, mistakenly assuming the child had not yet reached the age requiring the higher support stipulated in the agreement. The appellate court found the appeal admissible and, agreeing with the appellant and the lower court judge's concession, reasoned that the 12th year of age is completed on the 12th birthday, thus requiring the higher support amount (CHF 690.-) for the entire period in question; consequently, the appeal was granted, reversing the prior decision and authorizing definitive enforcement for the full claimed amount, while the debtor was ordered to bear the initial court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO; Child Support Arrears Enforcement Calculation Dispute: The lower court had partially granted the authorization based on an erroneous calculation of the support amount, mistakenly assuming the child had not yet reached the age requiring the higher support stipulated in the agreement. The appellate court found the appeal admissible and, agreeing with the appellant and the lower court judge's concession, reasoned that the 12th year of age is completed on the 12th birthday, thus requiring the higher support amount (CHF 690.-) for the entire period in question; consequently, the appeal was granted, reversing the prior decision and authorizing definitive enforcement for the full claimed amount, while the debtor was ordered to bear the initial court costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Kinderalimentenrückstände Betreibungskosten Zahlungsauftrag Vollstreckungsentscheid Kostenberechnung Pfändungsberechnung Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 1403433)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO

Cited as a basis for establishing that the appealed decision on legal opening was a final decision allowing the appeal.

Art. 319 lit. a ZPO

Cited as a basis for establishing that the appealed decision on legal opening was a final decision allowing the appeal.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited to establish that the decision was made under the summary procedure, impacting the appeal deadline.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to confirm the applicable ten-day appeal deadline due to the summary procedure.

Art. 66 BGG

This article is not explicitly cited in the dispositive section, although costs were handled. The relevant cost provision cited in the dispositive is related to cantonal law or the general concept of court costs in the dispositive orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2014.94

ENTSCHEID

vom 14. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer

vertreten durch Amt für Sozialbeiträge, Hochstrasse 37/39, 4002 Basel

gegen

A______ Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 7. November 2014

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. 14043433 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 14. August 2014 betrieb der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdeführer) Herrn A______ (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung in der Höhe von CHF 6‘827.10 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2014. Forderungsgrund bilden ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Beschwerdegegners für den Zeitraum vom

25. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäss einem von der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2002. Die Unterhaltsbeiträge wurden vom Beschwerdeführer über das Amt für Sozialbeiträge bevorschusst. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 28. August 2014 stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 6‘827.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 Rechtsöffnung zu gewähren; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Mit Entscheid vom 7. November 2014 erteilte der Zivilgerichtspräsident dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 5‘858.40 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 zuzüglich CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 300.− wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob er dagegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 7. November 2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 14043433 des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von CHF 6‘827.10 nebst Zins zu 5% ab dem 1. Juli 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Zivilgerichtspräsident reichte am 12. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte deren Gutheissung. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Standpunkte und Behauptungen ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid über die Rechtsöffnung handelt es sich um einen nicht berufungsfähigen Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziffer 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der Entscheid im summarischen Verfahren gefällt worden ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zugestellt; mit der Einreichung der Beschwerde am 2. Dezember 2014 ist die zehntägige Frist gewahrt worden. Im Übrigen wurde die Beschwerde auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

2.

Gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2002 ist der Beschwerdegegner verpflichtet, für seine Tochter Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 590.− bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von CHF 690.− ab dem 13. Altersjahr zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde fälschlicherweise davon ausgegangen, die Tochter habe im Zeitraum auf den sich die in Betreibung gesetzte Forderung bezieht, das 12. Altersjahr noch nicht vollendet, weil dies erst am 13. Geburtstag der Fall sei. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht lediglich mit Unterhaltsbeiträgen von CHF 590.− gerechnet und daher nicht für die ganze in Betreibung gesetzte Forderung die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führt der Zivilgerichtspräsident aus, diese Rüge des Beschwerdeführers sei berechtigt. Anlässlich der Verhandlung vom

7. November 2014 sei er aufgrund einer Fehlüberlegung davon ausgegangen, dass der höhere Unterhaltsbeitrag erst geschuldet sei, sobald die Tochter des Beschwerdegegners

13 Jahre alt sei. Diese Überlegung habe sich nach der Eröffnung des Entscheids als unrichtig herausgestellt, doch habe das Zivilgericht keine Möglichkeit, auf einen einmal eröffneten Entscheid zurückzukommen.

Die Rüge des Beschwerdeführers und die damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zivilgerichtspräsidenten sind zutreffend. So wie das 1. Altersjahr am 1. Geburtstag vollendet ist, ist entsprechend das 12. Altersjahr am 12. Geburtstag vollendet und es beginnt zu diesem Zeitpunkt das 13. Altersjahr. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2002 sind daher für den fraglichen Zeitraum Unterhaltsbeiträge von CHF 690.− (noch nicht indexbereinigt) geschuldet und es ist die Rechtsöffnung für den ganzen geltend gemachten Betrag zu erteilen.

3.

Umständehalber werden den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 14043433 des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 14. August 2014 für CHF 6‘827.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 zuzüglich CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

Der Beschwerdegegner trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.−.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.