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BEZ.2014.83 • APG BS BEZ.2014.83 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2014.83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision by a lower civil court judge concerning provisional measures related to a payment order, but failed to pay the required court security deposit within the initial deadline or the subsequent extension granted with a warning regarding the consequences of default. Consequently, the appellate court determined it could not proceed with the appeal pursuant to the relevant procedural code, resulting in a non-entry into the merits of the appeal, although court costs were waived under the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Post Security Deposit: Consequently, the appellate court determined it could not proceed with the appeal pursuant to the relevant procedural code, resulting in a non-entry into the merits of the appeal, although court costs were waived under the circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Säumnis einer Partei prozessleitende Verfügungen Vorläufige Maßnahmen Zahlungsfrist Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 14007960

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not processed because the required cost deposit was not paid, as per this provision.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision, cited for the inadmissibility of the appeal, is the main ground for the court's order not to enter into the merits of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2014.83

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner ,

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____ Beschwerdegegner

[…]

C_____ Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 20. August 2014

betreffend Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 14007960

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer A_____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. August 2014 betreffend Rechtsöffnung Beschwerde erhoben. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangt. Der verlangte Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht gezahlt, ebenso wenig innert der laufenden Nachfrist, die ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt worden ist. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.