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BEZ.2014.62 • APG BS BEZ.2014.62 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Proceedings Based on Solvency and Debt Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2014.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against the decision to open bankruptcy proceedings, arguing for its annulment by demonstrating fulfillment of the statutory requirements, specifically that the debt was deposited with the enforcement office and that the enterprise was solvent. The court upheld the initial bankruptcy ruling because while the appellant proved solvency in the narrow sense by showing sufficient liquid assets to cover immediately due liabilities (CHF 32,233.02 in funds versus CHF 21,052.55 in due debts), the appellant failed to credibly demonstrate the necessary "viability" or "sustainability" of the business in the longer term, evidenced by a significant annual loss of over CHF 40,000 in 2012, rendering any projected cost savings insufficient to secure its future economic feasibility.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Appeal Against Bankruptcy Proceedings Based on Solvency and Debt Deposit: The court upheld the initial bankruptcy ruling because while the appellant proved solvency in the narrow sense by showing sufficient liquid assets to cover immediately due liabilities (CHF 32,233.02 in funds versus CHF 21,052.55 in due debts), the appellant failed to credibly demonstrate the necessary "viability" or "sustainability" of the business in the longer term, evidenced by a significant annual loss of over CHF 40,000 in 2012, rendering any projected cost savings insufficient to secure its future economic feasibility.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten Konkursverfahren Betreibungskosten Wirtschaftlicher Verlust Spareinlage Geschäftsvermögen Kostenauflage Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision concerns the conditions for overturning a bankruptcy ruling, which was the subject of the appeal that was ultimately dismissed.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to confirm that the appeal against the bankruptcy decision was filed within the statutory ten-day period, making it admissible.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision implicitly governs the imposition of court costs on the unsuccessful appellant, as the dispositive orders the appellant to bear the costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2014.62

ENTSCHEID

vom 27. August 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A_____ Beschwerdeführerin

Inhaberin Einzelunternehmen [...],

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

B_____ Gläubigerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 11. August 2014

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens „[...]“, das den Betrieb eines […] zum Zweck hat. Mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten wurde am 11. August 2014, 16.40 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. […] der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Dagegen hat diese am 21. August 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig hat sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Schuld gegenüber der B_____ zuzüglich Kosten nachgewiesenermassen beim Betreibungsamt hinterlegt (vgl. Quittung vom 20. August 2014, Beschwerdebeilage 4). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.

2.3

2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – d.h. aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63 mit weiteren Hinweisen; näher dazu auch BGer 5A_912/2013 vom

18. Februar 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2 Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 20. August 2014 sind vier offene Betreibungen aufgeführt (Beschwerdebeilage 5), wobei die Konkursforderung der B_____ getilgt worden ist. Damit bestehen aktuell vom Betreibungsamt erfasste fällige Forderungen von CHF 7‘247.– (vgl. auch Beschwerde, Ziffer 13; Beschwerdebeilage 5). Über die vom Betreibungsamt erfassten Forderungen hinaus bestehen nach Angaben der Beschwerdeführerin sodann Mietzinsforderungen der Vermieterschaft von CHF 5‘250.– (Beschwerde, Ziffer 13) und Forderungen gegenüber dem Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin von CHF 8‘555.55 (Beschwerde, Ziffer 13; Beschwerdebeilage 16). Die Forderung der Bank […] aus dem Kontokorrentverhältnis von CHF 23‘845.86 (Beschwerde, Ziffer 17; Beschwerdebeilage 22) ist bei den fälligen Forderungen nicht zu berücksichtigen, da das Kontokorrentverhältnis offenbar nicht gekündigt worden und die entsprechende Forderung der Bank […] somit nicht fällig ist. Damit ergeben sich fällige Forderungen von insgesamt CHF 21‘052.55 und darüber hinaus eine noch nicht fällige Kreditforderung der Bank […] von CHF 23‘845.86.

Den fälligen Forderungen von CHF 21‘052.551 stehen folgende liquide Mittel gegenüber: Zwei Guthaben bei der Credit Suisse über CHF 630.33 und CHF 114.66 (Beschwerdebeilagen

18 und 19), ein Guthaben bei der PostFinance über CHF 95.51 (Beschwerdebeilage 20) und ein Guthaben bei der Bank Coop über CHF 31‘392.52 (Beschwerdebeilage 21). Diese verschiedenen Guthaben belaufen sich auf insgesamt CHF 32‘233.02. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind dagegen die ausstehenden Forderungen des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin von CHF 1‘356.20 (vgl. dazu Beschwerde, Ziffer 14; Beschwerdebeilage 17); diese sind mangels aktueller Verfügbarkeit nicht liquid.

Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin damit flüssige Mittel von CHF 32‘233.02 zur Verfügung. Diese Mittel reichen aus, um die fälligen Forderungen von insgesamt CHF 21‘052.55 zu decken. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Zahlungsfähigkeit grundsätzlich glaubhaft gemacht.

2.3.3 Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus (vgl. oben

E. 2.3.1). Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332)

Im vorliegenden Fall können die fälligen Forderungen von insgesamt CHF 21‘052.55 durch liquide Mittel gedeckt werden, so dass nach Zahlung der fälligen Forderungen ein Überschuss von CHF 11‘180.47 verbleibt (vgl. oben 2.3.2). Daneben verbleibt eine Forderung der Bank […] über CHF 23‘845.86.

Die Beschwerdeführerin macht zum Nachweis der Lebensfähigkeit ihres Betriebs geltend, sie plane, ihr Ladenlokal aufzugeben und sich auf den Versandhandel zu konzentrieren; damit liessen sich die Kosten für die Geschäftsraummiete einsparen (Beschwerde, Ziffer 9). Zudem habe sie seit dem Jahr 2009 immer wieder an gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die zu Arbeitsausfällen und Umsatzeinbussen geführt hätten; zwischenzeitlich sei sie weitgehend gesundet (Beschwerde, Ziffern 10 und 11). Schliesslich reicht sie die Jahresrechnung für das Jahr 2012 ein (Beschwerdebeilage 12). Dieser lässt sich unter anderem entnehmen, dass im Jahr 2012 die Einnahmen CHF 80‘678.81 betrugen und die Kosten für den Wareneinkauf allein CHF 65‘361.45 und für den Raumaufwand CHF 23‘829.15 ausmachten. Es wird sodann ein Jahresverlust von CHF 42‘147.43 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich die Situation seither verbessert habe (vgl. Beschwerde, Ziffer 11). Angesichts dieses – im Vergleich zu den jährlichen Einnahmen von rund CHF 80‘000.– – beträchtlichen Jahresverlusts von über CHF 40‘000.– erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin allein durch das Einsparen der Kosten für die Geschäftsraummiete (CHF 23‘829.15) saniert werden kann, zumal durch die Aufgabe des Ladenlokals auch Einnahmen wegfallen dürften. Die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn – im Sinn der künftigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Betriebs – erscheint mit anderen Worten nicht als glaubhaft.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen, ebenso ihre eigenen Vertretungskosten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– sowie ihre eigenen Vertretungskosten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.