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BEZ.2014.56 • APG BS BEZ.2014.56 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Request for Written Justification

Geschäftsnummer BEZ.2014.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision from May 13, 2014, which denied their request for a written justification of a prior decision dated February 24, 2014, on the grounds that the request was filed too late. The appellate court reasoned that the contested decision was served on the appellant on May 21, 2014, when they collected it from the post office, thereby starting the ten-day statutory period for requesting the written justification, which meant the appeal filed on July 1, 2014, was significantly time-barred, leading the court to dismiss the appeal for not being timely filed.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs.1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Request for Written Justification: The appellate court reasoned that the contested decision was served on the appellant on May 21, 2014, when they collected it from the post office, thereby starting the ten-day statutory period for requesting the written justification, which meant the appeal filed on July 1, 2014, was significantly time-barred, leading the court to dismiss the appeal for not being timely filed.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten verspätete Einreichung gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs verspätete Kündigung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs.1 ZPO

The court applied this article to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This article was mentioned in the reasoning to justify the appealability of the lower court's decision, but it was not cited in the dispositive orders.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

This article was mentioned in the reasoning to state the appeal deadline, but it was not cited in the dispositive orders.

Art. 320 ZPO

This article was mentioned in the reasoning to state the grounds for appeal, but it was not cited in the dispositive orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

BEZ.2014.56

ENTSCHEID

vom 27. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Oliver Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis R. Schwaninger

Parteien

A_____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____ Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. Mai 2014

betreffend Abweisung des Gesuchs um schriftliche Begründung des

Entscheids vom 24. Februar 2014

Sachverhalt

Der Verein A_____, vertreten durch dessen Präsidenten […], erhob am 28. November 2013 Klage gegen B_____ auf Zahlung von CHF 305.– zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 130‘895 vom 22. August 2013 des Betreibungsamts Bad Ragaz. Nach durchgeführter Verhandlung trat der a.o. Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 24. Februar 2014 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. Anschliessend fertigte das Zivilgericht den Entscheid schriftlich im Dispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung aus, wonach eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird, wenn eine der Parteien dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides verlangt. Das Zivilgericht übergab diesen Entscheid am 25. Februar 2014 der Post. Diese legte dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 eine Abholungseinladung in sein Postfach. Die Post sandte die Gerichtsurkunde am 6. März 2014 an das Zivilgericht zurück, weil der Beschwerdeführer, bzw. dessen Präsident, sich weigerte, den Empfang der Gerichtsurkunde mit seiner Unterschrift auf dem elektronischen Display der Post zu bestätigen. Nach einem informellen Briefwechsel zwischen dem Zivilgericht, der Post und dem Beschwerdeführer sandte das Zivilgericht dem Beschwerdeführer den „als zugestellt geltenden Entscheid vom 24.2.2014“ am 23. April 2014 mit A-Post noch einmal zu. Daraufhin hat der Verein mit Eingabe vom 29. April 2014 um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersucht. Dieses Gesuch wies der a.o. Zivilgerichtspräsident mit begründeter Verfügung vom 13. Mai 2014 ab.

Der Verein (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch dessen Präsidenten, hat dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2014 (datiert am 30. Juni 2014) beim Zivilgericht Beschwerde erhoben, die an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Damit beantragt der Beschwerdeführer die Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung im Verfahren betreffend seine Klage gegen B_____. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1 Der a.o. Zivilgerichtspräsident hat mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2014 den Antrag um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 24. Februar 2014 abgewiesen wegen Nichteinhaltung der 10-Tagesfrist von Art. 239 Abs. 2 ZPO. Dieser Entscheid, keine schriftliche Begründung auszufertigen, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann (Staehelin in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 239 N 32). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

1.2 Grundsätzlich ist zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, sofern in erster Instanz keine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SG 221.100; EG ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. Mai 2014. Die Sendung erreichte am 15. Mai 2014 die Abholund Zustellstelle der Post und wurde gleichentags ins Postfach des Beschwerdeführers mit einer Abholungseinladung avisiert. Der Beschwerdeführer hat die Sendung am 21. Mai 2014 am Schalter abgeholt und in Empfang genommen. Sie gilt an diesem Tage als zugestellt (vgl. bei den Akten liegender Sendungsverfolgungsbeleg vom 22. Mai 2014). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 30. Juni 2014 und trägt den Poststempel vom 1. Juli 2014. Die Dauer zwischen der Zustellung der Verfügung am 21. Mai 2014 und der Postaufgabe der Beschwerde am 1. Juli 2014 überschreitet die gesetzliche und nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen bei weitem. Damit ist die Beschwerde offensichtlich verspätet eingereicht. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs.1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 350.– an die Gerichtskasse zu zahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis R. Schwaninger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.