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BEZ.2013.75 • APG BS BEZ.2013.75 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Issuance of Underlying Decision

Geschäftsnummer BEZ.2013.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a legal delay complaint against the lower supervisory authority for perceived inaction regarding the party's request for a debt enforcement register extract, noting that over three months had passed since the last communication. The court determined that the complaint became moot because the lower authority subsequently issued the decision on the underlying matter, which was the subject of the delay complaint, thus eliminating the party's interest in having the delay addressed. Consequently, the appellate court dismissed the complaint as having become purposeless, without levying or awarding costs.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 6 EG ZPO; Appeal Dismissed as Moot Following Issuance of Underlying Decision: The court determined that the complaint became moot because the lower authority subsequently issued the decision on the underlying matter, which was the subject of the delay complaint, thus eliminating the party's interest in having the delay addressed. Consequently, the appellate court dismissed the complaint as having become purposeless, without levying or awarding costs.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsentscheid Streitgegenstand Rechtsverzögerung anfechtbarer Zwischenentscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal was dismissed as moot because the underlying administrative matter had been resolved.

§ 6 EG ZPO

The single judge member was competent to decide because the procedure was to be dismissed as moot.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2013.75

ENTSCHEID

vom 6. März 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart

und a.o. Gerichtsschreiberin Daniela Korody

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

9. Januar 2013

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführer) reichte am 17. Dezember 2013 beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt eine gegen die untere Aufsichtsbehörde gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer bringt mit ihr vor, dass er am 11. Oktober 2013 von der unteren Aufsichtsbehörde die Mitteilung erhalten habe, wonach seine Eingabe vom 4. Oktober 2013 dem Betreibungsamt zur Kenntnis zugestellt würde. Das Schreiben vom

11. Oktober 2013 sei die letzte Mitteilung gewesen, die er bis zum

17. Dezember 2013 von der unteren Aufsichtsbehörde erhalten habe. Es gehe in dieser Angelegenheit um die Frage, ob er einen Auszug des Kantons Basel-Stadt aus dem Betreibungsregister erhalten könne. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014 teilte die Vorsitzende der unteren Aufsichtsbehörde mit, dass über die Beschwerde am 9. Januar 2014 ein Entscheid getroffen und dieser gleichentags an die Parteien verschickt worden sei. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei damit gegenstandslos geworden und könne abgeschrieben werden. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt worden, worauf er verzichtet hat. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, sowie sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 In Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrecht kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden.

1.2 Für die Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden ist in Anwendung von Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 EG ZPO das Appellationsgericht zuständig. Ist ein Verfahren infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens abzuschreiben, ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied zuständig (§ 6 EG ZPO). Da die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist (unten Ziff. 2.2), entscheidet gemäss § 6 EG ZPO das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

17. Dezember 2013, dass er bezüglich seines Antrags auf Aushändigung eines Betreibungsregisterauszugs des Kantons Basel-Stadt von der unteren Aufsichtsbehörde seit seinem Schreiben vom 11. Oktober 2013 nichts mehr gehört habe. Da es sich dabei um eine einfache Frage handle, sähe er nicht ein, weshalb deren Bearbeitung über drei Monate Zeit in Anspruch nehme. Mit Vernehmlassung vom

9. Januar 2014 teilte die untere Aufsichtsbehörde dem Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit, dass sie gleichentags den Entscheid über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. August 2013 gefällt und den Parteien geschickt habe.

2.2 Wenn das Rechtsschutzinteresse einer Klagpartei oder der Streitgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt, so wird das Verfahren gegen-standslos (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, § 23 N 32; BEZ.2013.57 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2). Das Rechtsmittel, welches der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde am

20. August 2013 unterbreitete, ist in der Zwischenzeit beurteilt worden. Folglich besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an seiner Beurteilung. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit gegenstandslos geworden und ist infolge der Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO; BEZ.2013.57 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: Oberhammer, in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2011, Art. 242 ZPO N 2 ff.).

3.

Bei der von der ZPO als Rechtsmittel ausgestalteten Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es

sich in der Sache um einen Anwendungsfall der Aufsichtsbeschwerde (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

Zürich/Basel/Genf 2013, § 6 N 31 f., § 26 N 38). Bei Aufsichtsbeschwerden erhebt das Appellationsgericht regelmässig keine Gerichtskosten (BEZ.2013.72 vom 16. Januar 2014 E. 1.4).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a. o. Gerichtsschreiberin

MLaw Daniela Korody

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.