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BES.2024.77 • APG BS BES.2024.77 KI-generiert

Appeal Concerning Timeliness of Objection Submitted to Foreign Postal Service

Geschäftsnummer BES.2024.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party was convicted by a penalty order issued on April 23rd and delivered to their German residence on April 30th, prompting an objection dated May 8th, which the lower court deemed inadmissible because it was not submitted within the ten-day deadline according to the relevant procedural rules, as the submission to the foreign postal service on May 15th was too late. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that under the criminal procedure code, timely submission requires the objection to be given to the competent authority or handed over to the Swiss Post, and submission to a foreign postal service does not stop the clock; since the appellant failed to provide proof that the objection reached the Swiss Post before the deadline expired, the finding that the objection was late must stand, thus affirming the non-admission of the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; Appeal Concerning Timeliness of Objection Submitted to Foreign Postal Service: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that under the criminal procedure code, timely submission requires the objection to be given to the competent authority or handed over to the Swiss Post, and submission to a foreign postal service does not stop the clock; since the appellant failed to provide proof that the objection reached the Swiss Post before the deadline expired, the finding that the objection was late must stand, thus affirming the non-admission of the objection.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Strafgerichts gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Postdienst strafrechtliche Sanktion ausländischer Entscheid Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 StPO

This provision was cited to establish that the appeal procedure under the StPO applies because the decision was a non-entry ruling, not a substantive decision on the merits.

Art. 354 Abs. 1 StPO

This provision sets the ten-day deadline for filing an appeal against a penalty order, which was central to deciding whether the initial appeal was late.

Art. 90 Abs. 1 StPO

This provision was cited regarding the starting point of the ten-day appeal deadline.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision was cited regarding the manner and location where the appeal must be submitted to meet the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision generally states that the appellant should bear the costs if the appeal is unsuccessful, although the court ultimately waived the fee.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision governs the requirement for the appeal to be submitted in writing and substantiated within ten days.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision was cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision was cited to confirm the free scope of review of the appellate court.

§ 40 Abs. 1 GGR

This cantonal regulation was cited as the basis for waiving the collection of court fees in this specific case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2024.77

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 3. Juni 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 8. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache. Am 22. Mai 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2024, eingegangen am 17. Juni 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.

1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt. Der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel folglich auf den 23. Juni 2024. Da es sich dabei allerdings um einen Sonntag handelte, endete sie erst am Montag, 24. Juni 2024. Die Beschwerdeschrift ist am 17. Juni 2024 am Schalter des Appellationsgerichts eingegangen. Die Beschwerde wurde deshalb formund fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

Fraglich ist, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2024 erwog das Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 23. April 2024 sei dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 15. Mai 2024 verspätet erhoben worden, da sie erst nach Fristablauf der Deutschen Post und von dieser erst noch später der Schweizerischen Post übergeben wurde.

2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom

29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6. August 2013

E. 2.3).

2.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 23. April 2024 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt wurde (Vorakten,

S. 25). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum 10. Mai 2024 gelaufen. Der Beschwerdeführer hat die mit Datum vom 8. Mai 2024 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen, nach Angaben der Staatsanwaltschaft, erst am 15. Mai 2024 der Deutschen Post übergeben (vgl. Vorakten, S. 21). Wann die Postsendung zu Handen der Schweizerischen Post einging, ist aufgrund des Fehlens eines derartigen Poststempels auf dem Briefcouvert der Einsprache nicht bekannt. Die Beweislast zum Nachweis der Fristenwahrung trägt jedoch der Beschwerdeführer, da er für seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. April 2024 an die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gebunden war (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 25, 68). Hätte der Beschwerdeführer das Datum für die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post (gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts der 15. Mai 2024) bestreiten wollen, hätte er aufgrund seiner Beweispflicht für die Fristenwahrung die falsche Feststellung des Datums geltend machen und anderweitige Beweise dafür vorbringen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass auf die unbestrittenen Angaben der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts abgestellt werden kann.

Da die Einsprache vom Beschwerdeführer erst am 15. Mai 2024 und damit fünf Tage nach Ablauf der Einsprachefrist der Deutschen Post übergeben wurde, erfolgte die Einsprache deutlich verspätet. Es kann daher auch offen bleiben, wann die Sendung nach Aufgabe in Deutschland bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist. Das Einzelgericht in Strafsachen trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.

2.4 Auf dem Briefcouvert der Einsprache des Beschwerdeführers fehlt weiter auch ein Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft. In diesem Fall ist dies jedoch nicht von Relevanz, da bereits die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post und damit auch die Übergabe an die Schweizerische Post verspätet erfolgte. Dennoch wäre es wünschenswert, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprachen zukünftig mit einem Eingangsstempel versehen würde.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.