Appellant v. Prosecutor (Embezzlement/Vested Benefits Foundation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged the prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint for embezzlement against a vested benefits foundation, arguing the foundation unlawfully withheld pension funds by demanding a copy of his identification before transferring the capital to a new institution as required by law. The court upheld the non-committal order, reasoning that since the foundation was willing to transfer the funds upon receipt of a current identification copy, no criminal conduct was apparent, thereby justifying the prosecutor's determination that the alleged offense was clearly not met, as required for a non-committal decision under the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 2bis FZG, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Appellant v. Prosecutor (Embezzlement/Vested Benefits Foundation): The court upheld the non-committal order, reasoning that since the foundation was willing to transfer the funds upon receipt of a current identification copy, no criminal conduct was apparent, thereby justifying the prosecutor's determination that the alleged offense was clearly not met, as required for a non-committal decision under the Code of Criminal Procedure.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article served as the procedural basis for the State Prosecutor's decision to dismiss the complaint, which the court upheld.
Cited as the legal basis allowing the appeal against the State Prosecutor's dismissal order.
Cited to establish the jurisdiction of the Appellate Court as the single judge for appeals against dismissal orders.
Cited in the reasoning for the formal requirement that the appeal must contain a justification.
Cited to establish that the Appellate Court acts as the single judge for this type of appeal.
Cited to determine the amount of the fee imposed on the appellant for the appeal costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2023.63
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Freizügigkeitsstiftung Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen «Unterschlagung». Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. April 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sinngemäss die Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
8. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist nicht eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2023 wurde der Post am 12. April 2023 und damit innerhalb der zehntätigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den staatsanwaltschaftlichen Entscheid als falsch erachtet, weil er der Ansicht ist, dass die Beschwerdegegnerin das Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 813.42) verletzt und sich dadurch strafbar gemacht habe. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023 eingetreten ist.
2.1 In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 (act. 1) erwog die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung der Pensionskassengelder des Beschwerdeführers nicht abschliessend verweigere, sondern hierfür eine Ausweiskopie verlange. Darin sei keine deliktische Handlung zu erkennen, weshalb sie auf die Anzeige nicht eintrete.
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2bis FZG geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Vorsorgekapital der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen müsse. Seine Identität stehe fest und er sei nicht verpflichtet, seinen abgelaufenen Pass zu erneuern, damit die Beschwerdegegnerin ihrer «gesetzlichen Pflicht» nachkomme (Beschwerde vom 12. April 2023, act. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dabei gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO): Eine Nichtanhandnahmeoder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Ist vom Vorliegen eines Nichtanhandnahmegrunds auszugehen, muss die Staatsanwaltschaft zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung aussprechen; sie darf kein Strafverfahren eröffnen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 8).
3.2 Vorliegend wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, seine Pensionskassengelder zu «unterschlagen», indem sie diese zurückbehalte und nicht der neuen Pensionskasse überweise (Strafanzeige vom 2. Februar 2023, act. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin durchaus bereit ist, das Vorsorgekapitel zu transferieren, sobald der Beschwerdeführer eine aktuelle Ausweiskopie vorlegt (Schreiben vom
20. Januar 2023, act. 5). Darin ist offensichtlich kein strafbares Verhalten zu erkennen. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung abgesehen und die Nichtanhandnahme verfügt.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.