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BES.2023.36 • APG BS BES.2023.36 KI-generiert

Appeal Regarding Late Objection to Traffic Fine Penalty Order

Geschäftsnummer BES.2023.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was appealing a lower court's decision to dismiss their objection to a traffic fine imposed by a penalty order, based on the objection being filed late. The court determined that the ten-day deadline for filing an objection against the penalty order, served on January 19th, expired on January 30th, as the objection was only received by the prosecutor's office on February 8th (or even if mailed on February 4th as dated by the appellant). The court reasoned that since the objection was filed after the statutory deadline, and the objection did not require justification, allowing for a timely but unsupported filing, the initial court correctly refused to enter proceedings, thus dismissing the appeal while waiving appeal costs due to special circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; Appeal Regarding Late Objection to Traffic Fine Penalty Order: The court determined that the ten-day deadline for filing an objection against the penalty order, served on January 19th, expired on January 30th, as the objection was only received by the prosecutor's office on February 8th (or even if mailed on February 4th as dated by the appellant). The court reasoned that since the objection was filed after the statutory deadline, and the objection did not require justification, allowing for a timely but unsupported filing, the initial court correctly refused to enter proceedings, thus dismissing the appeal while waiving appeal costs due to special circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Ordnungsbusse verspätete Eingabe gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Strafbescheid Tatzeitpunkt Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO

This provision established the applicability of the appeal procedure for a decision not ruling on the merits (non-entry decision).

Art. 354 Abs. 1 StPO

This provision sets the ten-day deadline for filing an appeal against a penalty order, which was the core issue reviewed by the court.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding how the deadline for filing the appeal against the non-entry decision starts.

Art. 91 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal against the non-entry decision was filed within the deadline.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the calculation of the appeal deadline based on calendar days.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the deadline for submitting appeals to the relevant authority.

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the method of serving a penalty order (by registered mail).

Art. 354 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement (or lack thereof) for justification when filing an appeal against a penalty order.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning specifying the deadline (ten days) and form (written and reasoned) for appealing decisions served in writing or orally.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal based on a legally protected interest.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to define the scope of review by the appellate court as free, not limited to arbitrariness.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2023.36

ENTSCHEID

vom 16. März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Februar 2023

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 180.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 215.30 auferlegt (Verfahrensakten, act. 4, S. 15 f.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2023 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese übermittelte die Einsprache am 8. Februar 2023 an das Strafgericht Basel-Stadt unter dem Hinweis, dass die Einsprache aus der Sicht der Staatsanwaltschaft zu spät erhoben wurde (act. 4, S. 44). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ist das Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet (Entscheid Vorinstanz, act. 1).

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). In vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2023 am 20. Februar 2023 zugestellt (act. 4, S. 48). Die Beschwerdefrist begann somit am 21. Februar 2023 zu laufen und endete am 2. März 2023. Die am 28. Februar 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den 4. Februar 2023 datierte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Auf den materiellen Einwand, dass der Beschwerdeführer das Auto nicht gefahren sei, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.

2.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert auf den 4. Februar 2023 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2023, vgl. act. 4, S. 35 ff.), bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 erhoben hat.

2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Die Frist beginnt gemäss Art.

90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Aus den Akten geht hervor, dass der auf den 17. Januar 2023 datierte Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 19. Januar 2023 zugestellt wurde (act. 4, S. 34).Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 20. Januar 2023 und endete am 30. Januar 2023. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe oben). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4,

S. 38). Dennoch ging die Einsprache erst am 8. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin neun Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben. Und selbst wenn der Beschwerdeführer die Einsprache – wie datiert – bereits am 4. Februar 2023 der Post übergeben hätte, wäre diese nach dem Gesagten zu spät erhoben worden.

2.2 Daran mögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Auto nicht gefahren sei und aufgrund der Erkrankung seines Geschäftspartners die Adresse der eigentlich zu beschwerenden Person nicht zum gegebenen Zeitpunkt hätte mitteilen können, nichts zu ändern. Gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO bedürfen Einsprachen der beschuldigten Person keiner Begründung, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 bereits hingewiesen wurde (act. 4,

S. 16). Es wäre dem Beschwerdeführer demnach möglich gewesen, die Einsprache fristgerecht und ohne Begründung zu erheben und die noch fehlende Adresse nachzureichen.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.