Appeal Regarding Untimely Objection to Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant was convicted via a penalty order on October 21st, which was personally served on October 23rd, triggering a ten-day deadline to file an objection that expired on November 2nd. The defendant filed the objection on December 6th, leading the lower court to dismiss it as untimely on December 21st, a decision the defendant subsequently appealed, arguing the appeal filing date should be considered timely due to uncertainty regarding the exact date of postal submission, even though the objection itself was definitively late. The appellate court determined that although the appeal challenging the procedural dismissal was itself timely submitted based on the filing date ambiguity, the lower court correctly ruled that the initial objection to the penalty order was filed well outside the statutory ten-day period, as the deadline commenced on October 24th and expired on November 2nd, thus warranting the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 354 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Untimely Objection to Penalty Order: The defendant filed the objection on December 6th, leading the lower court to dismiss it as untimely on December 21st, a decision the defendant subsequently appealed, arguing the appeal filing date should be considered timely due to uncertainty regarding the exact date of postal submission, even though the objection itself was definitively late. The appellate court determined that although the appeal challenging the procedural dismissal was itself timely submitted based on the filing date ambiguity, the lower court correctly ruled that the initial objection to the penalty order was filed well outside the statutory ten-day period, as the deadline commenced on October 24th and expired on November 2nd, thus warranting the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 90 Abs. 1 StPO as the rule governing the deadline for filing an appeal against a penalty order.
Cited in conjunction with Art. 354 Abs. 1 StPO as the rule governing the deadline for filing an appeal against a penalty order.
Applied to calculate the end date of the ten-day deadline for filing the initial appeal against the penalty order.
The general rule for imposing costs, which the court ultimately waived.
Cited to confirm that appeal proceedings are applicable against the lower court's decision not to enter a judgment on the objection.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to confirm the application of appeal proceedings against the lower court's decision.
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited in relation to the formal requirements and deadline for submitting the appeal to the appellate court.
Cited to explain when the appeal deadline is considered met regarding submission to the postal service.
Cited to explain the rule that if the deadline falls on a weekend or holiday, it ends on the next working day (used in the context of the appeal deadline calculation).
Cited as the basis for waiving the cost imposition despite the appeal being dismissed.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2023.3
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 24, 4057 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Dezember 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 zusammen mit dem Informationsblatt zum Strafbefehl persönlich ausgehändigt, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein. Die Verfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 zugestellt.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2023, eingegangen am 9. Januar 2023, Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe obliegt grundsätzlich dem Absender. Ein Abweichen von der Beweislastverteilung rechtfertigt sich jedoch ausnahmsweise, wenn der Beweis der Fristwahrung von einer Partei aus Gründen nicht erbracht werden kann, die von der Strafbehörde zu verantworten sind. Dies ist namentlich der Fall, wenn es die Behörde in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht versäumt, die zu Eingaben gehörigen Briefumschläge zu den Akten zu nehmen (BGE 124 IV 372
E. 3; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 91 N 5).
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 zugestellt worden. Den Empfang der Verfügung hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (act. 2, S. 3). Die Beschwerdefrist begann folglich am 28. Dezember 2022 zu laufen und endete am 6. Januar 2023.
Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts, datiert mit 4. Januar 2023, ist beim Appellationsgericht am 9. Januar 2023 eingegangen. Da sich aufgrund der Akten nicht eindeutig ermitteln lässt, wann die Beschwerde zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat die Einsprache im Sinne der geschilderten Grundsätze, als rechtzeitig zu gelten. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Diesen hat die Vorinstanz damit begründet, dass die Einsprache vom 6. Dezember 2022 verspätet sei.
Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 persönlich ausgehändigt und dessen Empfang vom ihm unterschriftlich bestätigt (act. 1, S. 1). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 24. Oktober 2022 und endete am 2. November 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers ist allerdings erst am 6. Dezember 2022, demzufolge zweifellos verspätet, beim Strafgericht erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die
Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.
3.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (auf Georgisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.