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BES.2023.163 • APG BS BES.2023.163 KI-generiert

Appeal of Dismissal for Untimely Objection to Traffic Penalty Order

Geschäftsnummer BES.2023.163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, who had been fined via a penalty order for a traffic violation, appealed the lower court's decision to dismiss their objection as untimely. The objection to the penalty order, served on the French resident appellant via registered mail on September 1st, was received by the court on October 15th, well past the deadline. The court reasoned that since the appellant had previously filed an objection and thus expected correspondence, the initial decision dismissing the objection on October 19th was deemed served on November 1st (seven days after the unsuccessful pickup attempt). Consequently, the ten-day appeal period ended on November 13th, making the appellant's December 1st submission—handed over to the foreign postal service—untimely, leading the appellate court to dismiss the appeal as inadmissible, though waiving court costs due to special circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 91 StPO; Appeal of Dismissal for Untimely Objection to Traffic Penalty Order: The objection to the penalty order, served on the French resident appellant via registered mail on September 1st, was received by the court on October 15th, well past the deadline. The court reasoned that since the appellant had previously filed an objection and thus expected correspondence, the initial decision dismissing the objection on October 19th was deemed served on November 1st (seven days after the unsuccessful pickup attempt). Consequently, the ten-day appeal period ended on November 13th, making the appellant's December 1st submission—handed over to the foreign postal service—untimely, leading the appellate court to dismiss the appeal as inadmissible, though waiving court costs due to special circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Verletzung der Verkehrsregeln Ersatzstrafe Umwandlung der Busse Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung besondere Umstände Kontrollfrist Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article establishes the general rule that the appellant must bear the costs in the event of an appeal outcome against them.

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO

Used to determine the applicability of the appeal procedure because the decision under review was a non-admission decision, not a substantive decision on the penal matter.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Used to confirm the appellant's standing to appeal (legitimation).

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the general 10-day period for filing an appeal.

Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited to establish the starting point of the appeal deadline (the day following notification).

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited to determine when delivery is deemed complete for a registered letter that was not collected (seventh day).

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited to determine the end date of the appeal deadline when it falls on a weekend.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited to explain the general rule for timely submission of the appeal (deposit with the authority or post).

§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]

Used to waive the collection of court fees ('Gerichtsgebühr') due to circumstances ('Umständehalber').

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2023.163

ENTSCHEID

vom 3. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2023

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn A3 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 120.– bestraft. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem in Frankreich wohnenden Beschwerdeführer am 1. September 2023 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt.

Mit Schreiben datierend vom 10. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer in französischer Sprache sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl erhoben. Diese Postsendung des Beschwerdeführers wurde am 15. Oktober 2023 von der französischen Post der Schweizerischen Post übergeben. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 trat die Strafgerichtspräsidentin infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Daraufhin stellte die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 21. November 2023 fest, dass die Verfügung des Strafgerichts vom 19. Oktober 2023 mit dem Vermerk «pli avisé non réclamé» zurückgekommen sei und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer mit A-Post+ erneut zugestellt werde. Dabei wies die Strafgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Verfügung vom 19. Oktober 2023 am 25. Oktober 2023 zur Abholung gemeldet worden sei, am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (also am 1. November 2023) als zugestellt gelte und an diesem Datum der Fristenbeginn für eine allfällige Beschwerde ausgelöst worden sei. Die neuerliche Zustellung der Verfügung per A-Post+ habe nicht zur Folge, dass die Frist neu zu laufen beginne.

Mit einer vom 1. Dezember 2023 datierenden Eingabe in französischer Sprache erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht. Er macht geltend, ein anderer Mann sei als fehlbarer Lenker zur Rechenschaft zu ziehen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Als nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.2.1 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In Anwendung von Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt diese 10-tägige Rechtsmittelfrist am auf die Zustellung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sieht vor, dass die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin am 25. Oktober 2023 zur Abholung gemeldet; der Beschwerdeführer holte die Postsendung in der Folge aber nicht ab, sodass die Postsendung retourniert wurde (act. 6, S. 37). Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 21. November 2023 zu Recht festgestellt hat, musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Einsprache vom 10. Oktober 2023 mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Deshalb galt die Zustellung im vorliegenden Fall am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 1. November 2023, als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach am 2. November 2023 zu laufen und endete am Samstag, den 11. November 2023. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Demnach endete die Beschwerdefrist am Montag, den 13. November 2023.

1.2.2 Die Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde datiert vom 1. Dezember 2023. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an diesem Tag der französischen Post übergab und dass die Beschwerde sodann am 11. Dezember 2023 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Übergabe einer Eingabe an eine ausländische Postgesellschaft (noch) keine fristwahrende Wirkung hat (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a). Im vorliegenden Fall war die Rechtsmittelfrist aber ohnehin bereits am 13. November 2023 verstrichen (vgl. Erwägung 1.2.1), sodass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023 keine fristwahrende Wirkung zukommen konnte und er die Beschwerdefrist verpasst hat. Weil die Beschwerdeeingabe verspätet erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.