Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2023.105 • APG BS BES.2023.105 KI-generiert

Appeal Timeliness and Foreign Postal Service Delay

Geschäftsnummer BES.2023.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted by a penal order, and his subsequent appeal was rejected by the court of first instance as untimely because the document was sent via a foreign postal service and only reached the Swiss postal system after the ten-day deadline expired. The court affirmed that the ten-day period for filing an appeal begins the day after notification, and only delivery to the Swiss Post or a Swiss representative constitutes timely submission, meaning any fault of a foreign postal service is attributable to the appellant seeking reinstatement. The court consequently dismissed the appeal against the rejection of the untimely appeal and the rejection of the request for reinstatement, as the appellant failed to demonstrate he was without fault for missing the deadline, particularly since he could have used express mail or a Swiss representation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 30 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Timeliness and Foreign Postal Service Delay: The court affirmed that the ten-day period for filing an appeal begins the day after notification, and only delivery to the Swiss Post or a Swiss representative constitutes timely submission, meaning any fault of a foreign postal service is attributable to the appellant seeking reinstatement. The court consequently dismissed the appeal against the rejection of the untimely appeal and the rejection of the request for reinstatement, as the appellant failed to demonstrate he was without fault for missing the deadline, particularly since he could have used express mail or a Swiss representation.

Schlagwörter

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**Beschwerden** Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Verfahrensfristen Fristversäumnis Postdienst mangelhafte Postzustellung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article would have established the general rule for imposing costs on the appellant, although the court decided to waive them in this specific instance.

Art. 94 Abs. 1 StPO

This article addresses the requirement for requesting the reinstatement of a time limit, which was examined during the proceedings regarding the admissibility of the appeal.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the procedural basis for applying the appeal procedure against the non-entry decision of the Criminal Court.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the procedural basis for appealing the decision of the Public Prosecutor's Office rejecting the request for reinstatement of the time limit.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeals were filed within the statutory ten-day deadline.

Art. 354 Abs. 1 StPO

Cited to define the timeframe for lodging an appeal against a penalty order.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited to define the condition under which the filing deadline is deemed met (handover to the Swiss Post or diplomatic representation).

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited to determine when the ten-day appeal deadline starts running (the day after notification).

Art. 30 StPO

Cited to justify the joinder of the two appeals due to their close factual connection.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's legitimate interest and standing to appeal both decisions.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2023.105

ENTSCHEID

vom 25. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden

gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Juni 2023

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

und gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2023

betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2023 wurde A____ der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 218.60 auferlegt.

Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Poststempel 16. Mai 2023) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

A____ reagierte auf den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 26. Juni 2023 (Poststempel 27. Juni 2023) an das Strafgericht. Darin beantragte er einerseits die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Andererseits machte er sinngemäss geltend, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Die Eingabe wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2023 zuständigkeitshalber sowohl an die Staatsanwaltschaft als auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab.

Dagegen hat A____ mit Schreiben vom 3. August 2023 (Poststempel 4. August 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.

1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht in beiden Verfahren ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat der beiden Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung sowohl des gerichtlichen Nichteintretensentscheids als auch der staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am

23. Juni 2023 zugestellt. Dessen Beschwerde ging am 3. Juli 2023 und damit fristgerecht beim Strafgericht, welches die Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiterleitete, ein. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 1. August 2023 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ging am 11. August 2023 und damit ebenfalls innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei der Schweizerischen Post ein. Auf die fristund formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

1.3 Die beiden Beschwerden werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Fraglich ist zunächst, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Juni 2023 erwog die Vorinstanz, dass der Strafbefehl vom 24. April 2023 dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 zugestellt worden sei. Damit sei die zehntägige Einsprachefrist spätestens am

19. Mai 2023 abgelaufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers hingegen sei zwar am 16. Mai 2023 der Polnischen Post übergeben worden, habe die Schweizerische Post aber erst am 22. Mai 2023 und damit zu spät erreicht.

2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine Einsprache am 16. Mai 2023 der Polnischen Post übergeben und «per Einschreiben mit Vorrang» versendet habe. Vonseiten der Polnischen Post sei ihm mitgeteilt worden, dass das Schreiben spätestens am 19. Mai 2023 in der Schweiz eintreffen werde. Auch auf der Website der Post stehe, dass die Zustellung innerhalb von Europa bis zum dritten Tag nach Aufgabe erfolge. Aufgrund dieser Informationen habe er sich darauf verlassen, dass seine Einsprache rechtzeitig eingehen werde. Er habe keinen Einfluss auf die Umstände gehabt, die zur Verspätung geführt hätten. Deswegen beantrage er, dass seine Einsprache als rechtzeitig eingereicht gelte (Beschwerde vom 26. Juni 2023, S. 2 f.).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs.

1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft. Abzustellen ist diesfalls auf den Tag, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung explizit hinzuweisen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3).

2.3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 zugestellt wurde. Damit lief die zehntägige Einsprachefrist, da es sich beim 18. Mai 2023 um einen kantonalen Feiertag (Auffahrt; § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]) handelte, am 19. Mai 2023 ab. Das Schreiben des Beschwerdeführers erreichte die Schweiz am 22. Mai 2023 und damit erst nach Ablauf der Frist. Daran ändert ein allfälliges Verschulden der Polnischen Post nichts; diese Frage tangiert lediglich die nachfolgend zu prüfende Fristwiederherstellung. Das Strafgericht ist somit auf die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

3.

Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen hat.

3.1 In ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 begründete die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer sich der Post in Polen als Hilfsperson bedient habe, womit er sich deren Verschulden anrechnen lassen müsse. Im Zeitpunkt der Übergabe des eingeschriebenen Briefes an die Polnische Post seien zudem bereits acht von zehn Tagen verstrichen gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Sendung rechtzeitig in der Schweiz eintreffen werde. Vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Einsprache per Express oder an eine schweizerische Vertretung in Polen zu schicken.

3.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer abermals an, dass die Verspätung nicht ihm, sondern der Polnischen Post zuzuschreiben sei. Auch sei es ihm nicht zumutbar gewesen, das Schreiben früher aufzugeben, da er bei seinen Eingaben aus sprachlichen Gründen auf fremde Hilfe angewiesen sei (Beschwerde vom 3. August 2023,

S. 2 f.).

3.3

3.3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei muss die Fristwahrung dem Betroffenen unmöglich gewesen sein. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35). Auch das Verschulden einer allfälligen Hilfsperson ist der Partei zuzurechnen (Riedo, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 58).

3.3.2 Vorliegend beauftragte der Beschwerdeführer die Polnische Post mit der Lieferung seines Schreibens. Wenn er nun geltend macht, dass das verspätete Eintreffen seiner Einsprache in der Schweiz nicht ihm, sondern der Polnischen Post zuzuschreiben sei, übersieht er, dass ihm das Verschulden der Polnischen Post wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung durch die ausländische Post als Erfüllungsgehilfin geht zu seinen Lasten (BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1). Entscheidet sich eine Partei dafür, Eingaben über eine ausländische Post zu machen, hat sie deren rechtzeitigen Eingang durch eine frühzeitige Aufgabe sicherzustellen (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Dies wäre auch dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, zumal eine Einsprache nicht begründet zu sein braucht. Dass das bei der Polnischen Post aufgegebene Schreiben zufolge höherer Gewalt die Schweiz nicht vor Fristablauf erreichen konnte, macht er nicht geltend. Ebenso führt er nicht an, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Einsprache an eine schweizerische Vertretung in Polen zu schicken (vgl. BGer 6B_22/2013 vom

21. Februar 2013 E. 1). Vor diesem Hintergrund wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist durch die Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen.

4.

Die Beschwerden sind nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in ukrainischer Übersetzung)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.