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BES.2022.77 • APG BS BES.2022.77 KI-generiert

Appellant's Request for Early Sentence Commencement Denied Due to Risk of Witness Tampering

Geschäftsnummer BES.2022.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, facing trial for attempted intentional homicide and drug consumption, appealed the lower court's denial of his request for early commencement of his sentence while in pre-trial detention. The court dismissed the appeal, ruling that while it had jurisdiction over the decision regarding early sentence commencement, the appellant's collateral claims regarding alleged inhumane detention conditions were outside the scope of this specific appeal and must be addressed by the relevant administrative authority. Critically, the court upheld the denial of early release primarily because the victim's testimony remained crucial for the upcoming main hearing, and granting early release would present an unacceptable risk of the appellant influencing the victim's testimony (collusion risk) before the trial date.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810; Appellant's Request for Early Sentence Commencement Denied Due to Risk of Witness Tampering: The court dismissed the appeal, ruling that while it had jurisdiction over the decision regarding early sentence commencement, the appellant's collateral claims regarding alleged inhumane detention conditions were outside the scope of this specific appeal and must be addressed by the relevant administrative authority. Critically, the court upheld the denial of early release primarily because the victim's testimony remained crucial for the upcoming main hearing, and granting early release would present an unacceptable risk of the appellant influencing the victim's testimony (collusion risk) before the trial date.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Untersuchungshaft Kollusionsgefahr mit Zeugen versuchte vorsätzliche Tötung Einvernahme des Opfers Zeugnisverweigerungsrecht Verhandlungsverschiebung Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision because the appeal was dismissed.

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

This provision was used to set the appeal fee at CHF 500.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.77

ENTSCHEID

vom 18. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 19. Mai 2022

betreffend Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist beim Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln hängig. Er wurde am 15. Oktober 2021 festgenommen und befindet sich seit dem 18. Oktober 2021 in Untersuchungsund seit dem

22. April 2022 in Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, welches vom Strafgerichtspräsidenten am 19. Mai 2022 abgewiesen wurde. Die Hauptverhandlung ist auf den 27. September 2022 angesetzt.

Gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung betreffend die Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

1.2 Im Rahmen seiner Eingaben rügt der Beschwerdeführer auch die Zustände im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Er beantragt, es sei festzustellen, dass seine Unterbringung nicht menschenrechtskonform und er daher in «psychischer sowie physischer Natur» einer «Folter» ausgesetzt sei. So liessen die Fenster kaum Luft durch, eine Lüftung gebe es keine. Das WC sei nicht von der Zelle abgetrennt und verfüge über keine Abluft, was erniedrigend sei. Die Temperatur in seiner Zelle betrage beinahe 40°C, was sich bei einer Luftfeuchtigkeit von 90–95% wie in einer Sauna anfühle. Ebenfalls gebe es «menschenunwürdige» Essensportionen und in der Turnhalle dürfe man während den sechzigminütigen Sportstunden weder das WC aufsuchen noch Wasser trinken.

Auf diese Rügen kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Diese Rügen sind bekanntermassen – und wie der Beschwerdeführer selber vorbringt – schon beim Regierungsrat hängig und werden von diesem zu behandeln sein. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Untersuchungsoder Sicherheitshaft zu entscheiden ist, sind die Haftbedingungen auch nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, gemäss derer das die Untersuchungsoder Sicherheitshaft beurteilende Gericht eine glaubhaft gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen, unbesehen des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen keine Haftentlassung rechtfertigen, zu prüfen hat (BGE 139 IV 41 E. 2.2, 3.1, BGer 1B_363/2022 vom

25. Juli 2022 E. 6).

2.

2.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungsund Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: Urteil 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019

E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom

15. Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs unverhältnismässig sei. Sinngemäss bestreitet er das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. So habe mit jeder involvierten Person bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden und jede erdenkliche Aussage sei bereits dokumentiert. Es sei – so der Beschwerdeführer – unmöglich, dass er oder sein Umfeld auf den Privatkläger B____ einwirken könnten, habe der Beschwerdeführer doch während der gesamten Zeit seines Freiheitsentzugs weder einen Brief versendet noch Besuch empfangen. Weiter macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf AGE BES.2019.97 E. 3.1 f. eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Verfügung des Strafgerichts vom

19. Mai 2022 nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger eröffnet worden sei, der sie daraufhin an ihn weiterleitete. Dies habe dazu geführt, dass ihn die Verfügung vom 19. Mai 2022 erst am 27. Mai 2022 erreicht habe, was – aufgrund der bloss zehntägigen Beschwerdefrist – als Gehörsverletzung zu qualifizieren sei. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit November 2021 keinen Kontakt zu seiner Familie habe herstellen können. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, sich zu vergewissern, wie es seinen Eltern und Brüdern gehe, nachdem es in [...] in den letzten paar Monaten zu Aufständen mit Toten gekommen sei.

2.3 Aus den vorliegenden Untersuchungsakten, bei denen es sich um die Akten des Strafverfahrens [...] handelt, ergibt sich, dass für die Rekonstruktion der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Ereignisse die Aussagen des Privatklägers B____ von entscheidender Bedeutung sind. In den Akten finden sich zwar auch objektive Beweismittel (u.a. rechtsmedizinische Gutachten, forensisch-toxikologische Gutachten und kriminaltechnische Untersuchungsberichte), allerdings bestreitet der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung an einer Straftat zum Nachteil des Privatklägers B____ (act. 4, S. 469 ff., 537 ff.,

617 ff.), während dieser den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen erheblich belastet (act. 4, S. 447 ff., 498 ff.). Das erstinstanzliche Gericht hat den Privatkläger daher als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen und wird seine Aussagen erheben (Art. 343 Abs. 3 StPO). Im Falle der Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson mit dem Privatkläger B____ Kontakt aufnimmt, um sein Aussageverhalten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Ausführungen umstürzen würde. Unbehilflich sind insbesondere seine Ausführungen, dass er während seiner Zeit in Untersuchungsund Sicherheitshaft weder Briefe versendet, noch Besuch empfangen habe, da daraus gerade nicht folgt, dass er sich – sofern seine Ausführungen überhaupt zutreffen – im vorzeitigen Vollzug mit unüberwachten Kontrollmöglichkeiten gleich verhalten würde. Aufgrund der Bedeutung der Aussagen des Privatklägers B____ muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am

27. September 2022 weiterhin Kollusionsgefahr besteht.

Ob der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Verfügung des Strafgerichts vom

19. Mai 2022 nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger eröffnet wurde, zurecht eine Gehörsverletzung ableitet, kann vorliegend offenbleiben, da dem Beschwerdeführer durch einen allfälligen Verfahrensfehler jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Beschwerde wurde – wie unter

E. 1.1 dargelegt – rechtzeitig eingereicht. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich sei, Kontakt zu seiner Familie herzustellen und sich nach ihrem Wohlbefinden zu erkunden, ist festzuhalten, dass es ihm auch in Sicherheitshaft möglich ist, mit seiner Familie über Briefkontakt oder über seine Verteidigung zu kommunizieren.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs als rechtmässig.

3.

Entsprechend diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.