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BES.2022.41 • APG BS BES.2022.41 KI-generiert

Appeal Regarding Early Sentence Commencement Denial in Drug Trafficking Case

Geschäftsnummer BES.2022.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual detained pending trial for drug trafficking offenses appealed the prosecutor's denial of an application for early commencement of serving the sentence, arguing that the initial justification for denial—the risk of collusion due to ongoing organized crime involvement—no longer held weight as the investigation was substantially complete and nearing indictment. The appellate court reasoned that although the initial allegations supported a strong collusion risk typical in organized drug trade cases, the advanced stage of the proceedings meant that the investigative goals could no longer be substantially endangered, especially since the detention court had only cited flight risk in a recent extension; therefore, the court allowed the appeal, finding no remaining significant risk of collusion that could not be managed by specific restrictions during the early sentence execution.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 236 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Early Sentence Commencement Denial in Drug Trafficking Case: The appellate court reasoned that although the initial allegations supported a strong collusion risk typical in organized drug trade cases, the advanced stage of the proceedings meant that the investigative goals could no longer be substantially endangered, especially since the detention court had only cited flight risk in a recent extension; therefore, the court allowed the appeal, finding no remaining significant risk of collusion that could not be managed by specific restrictions during the early sentence execution.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelhandel Kollusionsgefahr Haftstrafe hängiges Verfahren Verbrechen gegen Personen Anklage vorzeitiger Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 4 StPO

Cited as the provision under which restrictions for premature execution of sentence could address any remaining collusion risk.

Art. 393 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for challenging the prosecutor's decision, which implies it underpins the jurisdiction for the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal filing complied with the formal requirements (written and reasoned).

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive ordered that no costs be levied for the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.41

ENTSCHEID

vom 4. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. März 2022

betreffend vorzeitigen Strafvollzug

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungshaft; die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 7. März 2022 ersuchte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum wiederholten Male um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug, was ihm mit Verfügung vom 10. März 2022 verwehrt wurde. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft um vorläufig sechs Wochen verlängert. Die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde mit Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 29. Juni 2022 abgewiesen.

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2022 wird beantragt, die eingereichte Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Replik vom 4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2. Im Rahmen seiner Eingaben hat der Beschwerdeführer diverse weitere Rügen vorgebracht, namentlich die Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass der Beschwerdeführer nicht über das Rückbehalten von Briefpost in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der hier entscheidende Einzelrichter in mehreren anderen Entscheiden unzulässigerweise zum Einsatz gekommen sei und dass die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Waaghof nicht menschenrechtskonform sei. Auf diese Rügen ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht einzutreten.

2.

Aufgrund der Haftbeschwerde im Verfahren AGE HB.2022.24, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 ‒ und somit nach der hier zu behandelnden Beschwerde ‒ seine Haftentlassung verlangt und damit implizit sein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug widerrufen hat, stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Nach Abweisung der Haftbeschwerde und anhaltender Untersuchungshaft ist die vorliegende Beschwerde jedoch zu behandeln.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Gesuchs um Verlegung in den vorzeitigen Strafvollzug damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, er habe als hochrangiges Mitglied einer weltweit tätigen Drogenhändlergruppierung konspirative Kontakte bis nach Kolumbien unterhalten und mindestens deren Kokaingeschäfte in Basel geleitet. Immer wieder habe Häftlingspost zurückbehalten werden müssen, da der Beschwerdeführer darin Informationen und Namen aus dem Strafverfahren genannt habe. Dies belege ein anhaltendes Kollusionsinteresse, und diesem könne nur mit dem strengen Regime der Untersuchungshaft wirksam begegnet werden.

3.2 Wie das Bundesgericht mehrfach festgestellt hat, ist bei Straftaten im Zusammenhang mit dem organisierten Betäubungsmittelhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders stark ausgeprägt, während gleichzeitig ein hohes öffentliches Interesse an einer unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung besteht (BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGer 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 und 1P_724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3).

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist inzwischen weit fortgeschritten und steht kurz vor der Überweisung ans Strafgericht ‒ die Staatsanwaltschaft hat die Notwendigkeit der jüngsten Verlängerung der Untersuchungshaft damit begründet, dass sie noch Zeit benötige, um die Anklageschrift fertigzustellen, die Akten zu paginieren und ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen. Hingegen sind die Ermittlungen offensichtlich abgeschlossen und der Sachverhalt abgeklärt, weshalb höhere Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen sind als noch zu Beginn des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Abnehmer [...] haben Konfrontationseinvernahmen stattgefunden. Nach Ankündigung der Anklageerhebung sind keine weiteren Ermittlungen oder Befragungen mehr zu erwarten, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft von weiteren Auswertungen verschlüsselter SKY-ECC-Chats wesentliche neue Belastungen verspricht, denn die entscheidenden Erkenntnisse hatte sie vor Anklageerhebung zu gewinnen. Auch das Zwangsmassnahmengericht hat in der Haftverlängerung vom 1. Juni 2022 als Haftgrund ausschliesslich Fluchtgefahr angenommen.

Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs noch gefährdet würden (zum Ganzen: BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom

27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen). Insgesamt besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr, der mit entsprechenden Beschränkungen im vorzeitigen Strafvollzug nicht begegnet werden könnte (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis).

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug zu gewähren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.