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BES.2022.33 • APG BS BES.2022.33 KI-generiert

Prosecutor Recusal Denial Due to Lack of Objective Bias Showing

Geschäftsnummer BES.2022.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought the recusal of a prosecutor based on the prosecutor's alleged neglect of criminal complaints and denial of access to files following a decision not to pursue the underlying charges. The court reasoned that while the petitioner's request met minimal procedural requirements for submission, a prosecutor's incorrect decisions alone do not establish an objective appearance of bias, which requires exceptionally grave or frequent misconduct amounting to a severe breach of official duties. Since the prosecutor had offered file access, the alleged procedural violations were unfounded, and the claim that the prosecutor acted under the direction of a court president was baseless, the court dismissed the recusal request, finding no objective appearance of bias, and ordered the petitioner to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, Art. 12 lit. b StPO, Art. 56 lit. a-e StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Prosecutor Recusal Denial Due to Lack of Objective Bias Showing: The court reasoned that while the petitioner's request met minimal procedural requirements for submission, a prosecutor's incorrect decisions alone do not establish an objective appearance of bias, which requires exceptionally grave or frequent misconduct amounting to a severe breach of official duties. Since the prosecutor had offered file access, the alleged procedural violations were unfounded, and the claim that the prosecutor acted under the direction of a court president was baseless, the court dismissed the recusal request, finding no objective appearance of bias, and ordered the petitioner to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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**Ausstandsbegehren** gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Ausstand des Staatsanwalts objektiver Anschein der Befangenheit Verfahrensfehler Strafanzeige mangelnder Befangenheitsbeweis Beweislosigkeit Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited in the final orders to rule on the costs of the recusal proceedings, as the recusal request was denied.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Establishes the court's jurisdiction to decide on recusal requests against the public prosecutor's office.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.33

ENTSCHEID

vom 20. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) stellte am 28. September 2021 und am 9. November 2021 Strafanzeigen gegen diverse Personen unter anderem wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt nicht auf die Anzeigen ein mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom

16. Februar 2022 hat der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den verfügenden Staatsanwalt B____ «wegen der Vernachlässigung unserer Strafanzeigen» gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Schreiben des Gesuchstellers am 17. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Mit Eingaben vom 25. Februar 2022 und vom 27. Februar 2022 hat der Gesuchsteller repliziert, wobei er sinngemäss an seinem Begehren festhält.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE DGS.2019.34 vom 19. November 2019, BES.2016.109 vom

19. Juli 2016 E. 1.2). Auch wenn das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers über weite Teile weitschweifig und nur schwer verständlich ist, legt er sinngemäss dar, weshalb der vom Gesuch betroffene Staatsanwalt seiner Meinung nach in den Ausstand zu treten habe, was den Anforderungen an eine Laieneingabe genügt.

Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 126 I 97 E. 2a S. 102 mit Verweis auf BGE 112 Ia 109 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die urteilende Instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte beschränken.

1.2 Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE

140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S.

496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs auszugehen, so dass auf dieses einzutreten ist.

1.4 Der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt hat entsprechend der Vorschrift von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.

2.

2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89

E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).

2.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021

E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).

2.3 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ mit einer Vernachlässigung der Strafanzeigen vom 28. September 2021 und

9. November 2021 sowie einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts. Zudem handle der betroffene Staatsanwalt im Auftrag der Strafgerichtspräsidentin [...] und sei er aufgrund dessen an der Durchführung einer Untersuchung nicht interessiert.

2.4 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 behandelt wurden. Mit gleicher Verfügung wurde ihm die Einsichtnahme in die Akten offeriert (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 S. 3). Eine entsprechende Akteneinsicht durch den Gesuchsteller erfolgte am

24. Februar 2022 (Aktennotiz vom 24. Februar 2022). Entgegen seinen Ausführungen ist somit weder eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Wie bereits aufgezeigt, wäre ein Ausstandsbegehren ausserdem ohnehin nicht dazu geeignet, einzelne (unterlassene) Verfahrenshandlungen zu rügen (vgl. E. 2.2). Ausstandsbegründende schwere Verfahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers werden keine glaubhaft dargelegt. Der Vorwurf, B____ handle im Auftrag Strafgerichtspräsidentin [...], entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich als offensichtlich haltlos. Staatsanwalt B____ hat objektiv keinen Anschein von Befangenheit erweckt. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____ wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Staatsanwalt B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.