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BES.2022.183 • APG BS BES.2022.183 KI-generiert

Penal Order Appeal Timeliness and Reinstatement of Deadline

Geschäftsnummer BES.2022.183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, convicted by a penal order for insult, threat, and sexual harassment, appealed the lower court's decision not to admit their objection, which was filed nearly six months after the assumed service date of the penal order, well past the statutory ten-day deadline. The appellate court dismissed the appeal, affirming that the objection was clearly untimely as service was deemed complete seven days after an unsuccessful delivery attempt, and it noted that any claim for reinstatement of the deadline due to incapacitating circumstances, such as documented health issues and imprisonment during the relevant period, must first be submitted to the original authority, not the appellate court.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Penal Order Appeal Timeliness and Reinstatement of Deadline: The appellate court dismissed the appeal, affirming that the objection was clearly untimely as service was deemed complete seven days after an unsuccessful delivery attempt, and it noted that any claim for reinstatement of the deadline due to incapacitating circumstances, such as documented health issues and imprisonment during the relevant period, must first be submitted to the original authority, not the appellate court.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesetzliche Frist sexuelle Belästigung Drohung gegen Behörden und Beamte Strafverfügung Beleidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the general basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Used to establish that the appeal procedure is applicable because the decision concerned a non-admission order.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 94 Abs. 2 StPO

Cited to clarify the procedure for requesting reinstatement of time limits, although the court found itself not competent for such a request.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the deemed service of the initial penalty order, which underpinned the late filing objection.

Art. 354 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the primary rule establishing the 10-day deadline for filing an objection against a penalty order.

§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810)

Cited as the basis for waiving the imposition of costs despite the unfavorable outcome for the appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.183

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. November 2022

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen mehrfacher Beschimpfung, Drohung und sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, einer Busse von CHF 400.– und zur Bezahlung von Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt CHF 671.20 verurteilt.

Mit Schreiben vom 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Verfügung vom 30. November 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf diese ein, weil sie verspätet eingereicht worden sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2022 erhoben. Der Verfahrensleiter hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.

Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz indessen verzichtet.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden (Art.

396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Da die Einsprache erst knapp sechs Monate nach der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 12. Mai 2022, namentlich am 2. November 2022, erhoben worden ist, ist sie klarerweise verspätet. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer mit Korrespondenz im hängigen Strafverfahren rechnen musste und nach eingeschriebener Zustellung an die offizielle Meldeadresse am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung kam. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist folglich abzuweisen.

2.2 Neben ausführlichen materiellen Stellungnahmen, die für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind, schildert der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme und einen Gefängnisaufenthalt vom 26. Juli bis 23. Oktober 2022. Sollte er damit geltend machen wollen, dass er die Frist von 10 Tagen ab dem 11. Mai 2022 ohne Verschulden versäumt habe und sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist beantragen, ist die Beschwerdeinstanz hierfür nicht zuständig. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.