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BES.2022.180 • APG BS BES.2022.180 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Evidence Motions in False Accusation Case

Geschäftsnummer BES.2022.180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously convicted by criminal order for multiple false accusations and who had subsequently appealed the conviction leading to a main hearing, filed an appeal against the trial court president's decision rejecting specific evidence motions related to concept agreements; however, the appellate court declined to hear the appeal because a procedural ruling rejecting evidence motions, as per the Code of Criminal Procedure, is explicitly not subject to a direct appeal, although the rejected motions can be raised again during the main hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 331 Abs. 3 StPO; Appeal Against Rejection of Evidence Motions in False Accusation Case: 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.).

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen falsche Anschuldigung Strafprozessordnung Beweisantrag Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsbeschwerde Abweisung Beiweisanträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 331 Abs. 3 StPO

The court found that the contested decision fell under the scope of this provision, which states that the rejection of evidence requests is not independently appealable.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governs the imposition of costs for the appeal procedure, which was discussed in relation to the outcome.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.180

ENTSCHEID

vom 13. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2022

betreffend Abweisung von Beweisanträgen

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 19. August 2022 wurde A____ der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe wurde vollziehbar erklärt und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung ans Strafgericht überwiesen. Im Rahmen der auf den 20. Dezember 2022 angesetzten Hauptverhandlung wird ein Einzelgericht des Strafgerichts über die Sache befinden. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies der Strafgerichtspräsident Beweisanträge des Beschuldigten vom 12. und 17. Oktober 2022 ab.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15. November 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Konzeptvereinbarungen zwischen [...] und [...] müssten als Beweismittel vorliegen und seien den Parteien im Vorfeld zur Verhandlung zukommen zu lassen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.).

Art 331 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Abs. 2). In Abs. 3 der Bestimmung ist klar geregelt, dass die Verfahrensleitung den Parteien mit kurzer Begründung mitteilt, wenn sie Beweisanträge ablehnt, wie es vorliegend geschehen ist. Die Ablehnung ist explizit nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

1.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art.

428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Umständehalber wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.