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BES.2022.178 • APG BS BES.2022.178 KI-generiert

Timeliness of Objection to Traffic Violation Penalty Order

Geschäftsnummer BES.2022.178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's refusal to consider their objection to a traffic violation penalty order, which was dismissed due to the objection being filed late. The court determined that the ten-day deadline for filing the objection against the penalty order, which was served on October 19th, expired on October 31st, but the appellant only submitted it to the postal service on December 1st, and since the appellant offered no valid justification for the delay in the appeal, the appellate court upheld the initial decision to dismiss the objection as untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Timeliness of Objection to Traffic Violation Penalty Order: The court determined that the ten-day deadline for filing the objection against the penalty order, which was served on October 19th, expired on October 31st, but the appellant only submitted it to the postal service on December 1st, and since the appellant offered no valid justification for the delay in the appeal, the appellate court upheld the initial decision to dismiss the objection as untimely.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Verletzung der Verkehrsregeln Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verspätete Einwendungen unverschuldete Säumnis Verletzung des Beschleunigungsgebots Strafbescheid Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision governs the imposition of costs for the appeal proceedings, although the court ultimately waived them.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.178

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Dezember 2022

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 340.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF

205.30 auferlegt.

Der Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am

19. Oktober 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom

16. Dezember 2022, mit welcher der Beschwerdeführer an seiner Einsprache festhalten möchte. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die am 16. Dezember 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers (Akten 2) gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2022 (Akten 1) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 am Schalter der Poststelle in [...] zugestellt worden (Akten 4, S. 16). Die Einsprachefrist hat damit am 20. Oktober 2022 zu laufen begonnen und am Montag den 31. Oktober 2022 geendet. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache gemäss Poststempel auf dem Kuvert (Akten 4, S. 13) am 1. Dezember 2022 der Schweizerischen Post übergeben. Nachdem der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für sein verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht hat, ist die Einsprache (unentschuldigt) zu spät erfolgt.Im Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.