Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a complaint against a lower court's decision to dismiss an objection to a penalty order for traffic offenses, as the objection was deemed untimely; the appellate court found that while the initial appeal document itself was timely submitted to the Swiss Post, the underlying objection to the penalty order was not, because the deadline for filing the objection required submission to the Swiss Post by October 24th, but the appellant, residing abroad, only handed the document to the French postal service on October 21st, and it was not transferred to the Swiss Post system until October 25th, rendering the objection untimely under the procedural rules requiring timely handover to Swiss postal services or diplomatic representation, thus affirming the lower court's decision not to entertain the objection despite accepting the appeal document itself under exceptional circumstances related to language.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 1 StPO, Art. 68 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 354 StPO, Art. 354 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Untimely Objection to Traffic Penalty Order: 1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis article was cited as the general basis for imposing costs on the appellant, although the court ultimately waived them for good cause.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2022.168
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. November 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 620.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe). Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 266.10 auferlegt.
Gegen den ihm am
13. Oktober 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe Einsprache, welche am 28. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft einging. Am 31. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom
7. November 2022. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE
143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2022.13 vom 2. Mai 2022 E. 1.2.1, BES.2022.47 vom
26. April 2022 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen.
Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV
117 E. 3).
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die am 9. November 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022 (act. 5, S. 52) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 sei am 21. Oktober 2022 von der französischen Post verschickt worden. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass der Versand mehrere Tage gedauert habe (act. 2).
2.2 Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs.
2 StPO).
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 13. Oktober 2022 eingeschrieben zugestellt (act. 5, S. 43). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 14. Oktober 2022 zu laufen begann, fiel der letzte Tag der Frist nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz somit auf den Montag, 24. Oktober 2022. Das bedeutet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl spätestens am 24. Oktober 2022 um Mitternacht an die Schweizerische Post hätte übergeben sein müssen. Der Beschwerdeführer gab die undatierte Einsprache gemäss Poststempel auf dem Kuvert (act. 5, S. 46) am 21. Oktober 2022 der französischen La Poste auf. Der Sendungsverfolgung (act. 5, S. 48) lässt sich jedoch entnehmen, dass sein Schreiben mit der Sendungsverfolgungsnummer [...] erst am 25. Oktober 2022 um 20:53 Uhr der Schweizerischen Post übergeben wurde. Die Einsprache erfolgte damit knapp 21 Stunden zu spät.
Über die dem Strafbefehl beigelegte Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (act. 5, S. 41) war der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass seine Einsprache innert 10 Tagen der Schweizerischen Post übergeben sein muss: «Les requêtes écrits doivent être remises à l’autorité pénale, au plus tard le dernier jour du délai fixé, ou remises à son attention *la poste suisse*, une représentation diplomatique ou consulaire suisse, ou dans le cas de personne détenues, à la direction du centre de détention.» Internationale Zustellungen benötigen regelmässig mehr Zeit als nationale Zustellungen und darum hätte der Beschwerdeführer sich so rasch als möglich um die Absendung seiner Einsprache kümmern und auch eine angemessene Zeitreserve einplanen müssen. Dies war dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal die beschuldigte Person ihre Einsprache gem. Art. 354 Abs. 2 StPO nicht einmal zu begründen braucht.
2.4 Im Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.