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BES.2022.114 • APG BS BES.2022.114 KI-generiert

Case Regarding Timeliness of Appeal and Objection to Penalty Order for Resisting Public Health Measures

Geschäftsnummer BES.2022.114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision by the lower criminal court that refused to rule on an objection to a penalty order because the objection was filed late, stemming from a conviction for resisting public health measures; the appellate court determined that the appeal itself was filed over a year late, as the initial decision was served on July 17th and the appeal was lodged on July 18th of the following year, thus warranting non-admittance of the appeal due to procedural tardiness, and alternatively, the court found the original objection was correctly dismissed because it was postmarked July 11th, though the ten-day deadline following the June 25th service of the penalty order expired on July 5th.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 354 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Case Regarding Timeliness of Appeal and Objection to Penalty Order for Resisting Public Health Measures: 1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einwendungen Strafen und Massnahmen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Straftaten gegen die öffentliche Gesundheit Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Verletzung des Beschleunigungsgebots Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 396 Abs. 1 StPO

This article sets the deadline for filing the appeal, which the court used to determine inadmissibility due to being filed late.

Art. 90 Abs. 1 StPO

This article establishes when the deadline begins, which was cited regarding both the appeal and the initial objection deadlines.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This article defines when the deadline is met (by postal deposit), which was cited regarding both the appeal and the initial objection deadlines.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governs the allocation of procedural costs based on the outcome, applied in the final order regarding costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2022.114

ENTSCHEID

vom 15. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____,geb. [...] Beschwerdeführer

[...]Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Juli 2021

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 auferlegt. Im Vorfeld hatte der kantonsärztliche Dienst den Beschwerdeführer am

12. Februar 2021 über die Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag orientiert. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (Poststempel 11. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 12. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom

14. Juli 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Diese Nichteintretensverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 17. Juli 2021 zugestellt.

Erst mit Schreiben vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt beim Appellationsgericht Beschwerde ein, weil er seit seiner Einsprache bis zur 1. Mahnung anfangs Juli 2022 nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört habe.

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

1.2.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2.2 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die mit Schreiben vom 18. Juli 2022 beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist daher um viele Monate verspätet, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 14), die mit 5. Juli 2021 datierte Einsprache (vgl. act. 4, S. 16) wurde jedoch erst am 11. Juli 2021 der Post übergeben (vgl. act. 4, S. 20), obwohl dies bis zum 5. Juli 2021 hätte geschehen müssen. Die Einsprache ist somit klar verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf sie eingetreten ist.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.