Traffic Violation Penalty Appeal Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a lower court's decision to dismiss their appeal against a traffic violation penalty order on the grounds of untimeliness. The penalty order was delivered to the appellant's residence in France on June 7th, establishing the ten-day deadline for an objection to start running the following day, meaning the objection had to be submitted by June 22nd; although the appellant claimed to be abroad, the court reasoned that proper delivery occurred under the applicable procedural rules, and since the objection was postmarked June 22nd but filed with the postal service on June 22nd and received by the authority later, or because the date on the objection suggests receipt of knowledge on June 8th, the objection filed on June 22nd was correctly deemed late by the lower court, leading the appellate court to dismiss the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; Traffic Violation Penalty Appeal Dismissed for Untimeliness: The penalty order was delivered to the appellant's residence in France on June 7th, establishing the ten-day deadline for an objection to start running the following day, meaning the objection had to be submitted by June 22nd; although the appellant claimed to be abroad, the court reasoned that proper delivery occurred under the applicable procedural rules, and since the objection was postmarked June 22nd but filed with the postal service on June 22nd and received by the authority later, or because the date on the objection suggests receipt of knowledge on June 8th, the objection filed on June 22nd was correctly deemed late by the lower court, leading the appellate court to dismiss the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied this provision as the legal basis for using the appeal procedure against the lower court's decision not to enter proceedings on the merits.
Used to confirm that the appellant was legitimately entitled to file the appeal against the decision.
Cited as the basis for accepting the appeal because it was filed within the prescribed time and form.
Cited as the basis for the deadline for filing an objection against the penalty order, which determined the timeliness of the objection below.
Cited regarding the consequence of not filing a valid objection to the penalty order.
Cited to determine the start date of the deadline for filing an objection against the penalty order.
Cited to define how official decisions are sent by the prosecution authorities.
Cited to confirm that the penalty order was properly served when received by the addressee.
Cited to specify the deadline for submitting appeals to the authority.
Cited again in the reasoning to confirm the correct service of the penalty order, which led to the dismissal of the appeal.
Although not explicitly listed in the dispositive in the provided text snippet (the final orders section only states 'Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben'), the rule for exclusion dictates that only provisions explicitly cited in the final orders must be included. Since the final order states 'Keine Kosten erheben' but does not cite Art. 66 al. 1 LTF (or its local equivalent) to justify the cost waiver, it is excluded based on the strict rule.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2022.113
ENTSCHEID
vom 23. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juli 2022
betreffend Nichteintreten infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 260.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. A____ wurden die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt von CHF 208.60, auferlegt.
Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 an ihrem Wohnort in Frankreich zugestellt (act. 4 S. 24 f.). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 (Postaufgabe: 22. Juni 2022) erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache (act. 4 S. 12 f. und act. 1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 28. Juni 2022 am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten und der Bemerkung, dass sie die Einsprache als verspätet ansehe, an das Strafgericht (act. 4 S. 26). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten (act. 4, S. 28). Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die am 15. Juli 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird (act. 2).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Juli 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2022 per Einschreiben der in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführerin versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Juni 2022 an ihrer Adresse entgegengenommen wurde.
3.2 Dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewesen, ändert nichts daran, dass der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt wurde. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 8. Juni 2022 vom Strafbefehl Kenntnis erhielt, da sie ihre Einsprache auf dieses Datum datiert hat. Es hätte deshalb an ihr gelegen, zwecks Fristwahrung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
3.3 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2022 korrekt zugestellt wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass die am 22. Juni 2022 bei der Post aufgegebene Einsprache zu spät erfolgte, wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend hergeleitet und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Auf das materielle Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht gefahren sei, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.